RS Vfgh 2011/10/5 G75/11

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Veröffentlicht am 05.10.2011
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Index

L5 Kulturrecht
L5060 Hort, Kindergarten

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Stmk Kinderbildungs- und -betreuungsG §27, §33a, §33b, §33d, §33e, §52

Leitsatz

Individualantrag eines Minderjährigen und seiner Mutter auf Aufhebungvon Bestimmungen des Stmk Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzesbetreffend das verpflichtende Kinderbetreuungsjahr unzulässig;Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges über einen Antrag aufAusnahme von der Besuchspflicht

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §27 Abs1 letzter Halbsatz, Abschnitt 2a (bestehend aus §33a bis §33e) und §52 Abs2 und Abs4 Stmk Kinderbildungs- und –betreuungsG (StKBBG) idF LGBl 73/2010.

Zumutbarkeit der Anzeige eines Ausnahmegrundes oder der Beantragung eines Feststellungsbescheides über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Besuchspflicht. Bei Vorliegen des Ausnahmegrundes der häuslichen Erziehung gemäß §33b Abs1 Z6 StKBBG nach Angaben der Stmk Landesregierung in ihrer Äußerung lediglich Glaubhaftmachung der Wahrnehmung der Bildungsaufgaben durch die Erziehungsberechtigten notwendig (Pflichtschulabschluss, Deutschkenntnisse).

Keine ausreichende Darlegung von Bedenken gegen §33d und §33e leg cit betr die Pflichten der Erhalter der Einrichtungen bzw der Gemeinden.

Entscheidungstexte

  • G 75/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.10.2011 G 75/11

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Kinder, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G75.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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