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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Zurückweisung des Antrags der Kärntner Landesregierung auf Aufhebungvon außer Kraft getretenen Bestimmungen der Nationalratswahlordnung;Antrag einer Landesregierung als Fall einer abstraktenNormenkontrolle nur gegen geltende Rechtsvorschriften zulässigRechtssatz
Zurückweisung des Antrags der Kärntner Landesregierung auf Aufhebung von Teilen des §39 Abs1 NRWO 1992 idF BGBl I 28/2007 betr den Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte.
Neuerlassung des §39 Abs1 NRWO 1992 durch das - nach Einbringung der Anfechtung ergangene – WahlrechtsänderungsG 2011, BGBl I 43/2011; Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.10.11; Bestimmung in der angefochtenen Fassung somit zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH nicht mehr in Geltung; daher Unzulässigkeit der Anfechtung, auch wenn zum Teil einzelne Wortfolgen dem §39 Abs1 NRWO 1992 in der alten Fassung entsprechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Nationalrat, VfGH / Prüfungsgegenstand, Geltungsbereich(zeitlicher) eines GesetzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:G8.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012