RS Vfgh 2011/10/5 G8/11

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Veröffentlicht am 05.10.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
NRWO 1992 §39 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags der Kärntner Landesregierung auf Aufhebungvon außer Kraft getretenen Bestimmungen der Nationalratswahlordnung;Antrag einer Landesregierung als Fall einer abstraktenNormenkontrolle nur gegen geltende Rechtsvorschriften zulässig

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags der Kärntner Landesregierung auf Aufhebung von Teilen des §39 Abs1 NRWO 1992 idF BGBl I 28/2007 betr den Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte.

Neuerlassung des §39 Abs1 NRWO 1992 durch das - nach Einbringung der Anfechtung ergangene – WahlrechtsänderungsG 2011, BGBl I 43/2011; Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.10.11; Bestimmung in der angefochtenen Fassung somit zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH nicht mehr in Geltung; daher Unzulässigkeit der Anfechtung, auch wenn zum Teil einzelne Wortfolgen dem §39 Abs1 NRWO 1992 in der alten Fassung entsprechen.

Entscheidungstexte

  • G 8/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.10.2011 G 8/11

Schlagworte

Wahlen, Nationalrat, VfGH / Prüfungsgegenstand, Geltungsbereich(zeitlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G8.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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