RS Vfgh 2011/10/5 G73/11

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Veröffentlicht am 05.10.2011
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Index

L4 Innere Verwaltung
L4400 Feuerwehr

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Nö FeuerwehrG §20

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung von Bestimmungen des NöFeuerwehrgesetzes unzulässig mangels Eingriffs in die Rechtssphäreder antragstellenden Gesellschaft

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des §20 Nö FeuerwehrG, LGBl 4400-8, betr die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau.

Normadressat der bekämpften Bestimmungen ist lediglich der "zuständige Rauchfangkehrermeister", nicht aber eine andere Person oder Gesellschaft. Kein Eingriff in deren Rechtssphäre trotz möglicher faktischer Reflexwirkungen, etwa im Hinblick auf wirtschaftliche Interessen.

Entscheidungstexte

  • G 73/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.10.2011 G 73/11

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Feuerpolizei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G73.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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