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L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung von Bestimmungen des NöFeuerwehrgesetzes unzulässig mangels Eingriffs in die Rechtssphäreder antragstellenden GesellschaftRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des §20 Nö FeuerwehrG, LGBl 4400-8, betr die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau.
Normadressat der bekämpften Bestimmungen ist lediglich der "zuständige Rauchfangkehrermeister", nicht aber eine andere Person oder Gesellschaft. Kein Eingriff in deren Rechtssphäre trotz möglicher faktischer Reflexwirkungen, etwa im Hinblick auf wirtschaftliche Interessen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, FeuerpolizeiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:G73.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012