RS Vfgh 2011/10/5 B828/11

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Veröffentlicht am 05.10.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17a, §86, §88
ZPO §64 Abs1 Z3

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Klaglosstellung infolgeAufhebung des angefochtenen Bescheides; Kostenzuspruch; Stattgabe desVerfahrenshilfeantrags im Umfang der Eingabengebühr, im ÜbrigenAbweisung des Antrags

Rechtssatz

Soweit auch die Beigabe eines Rechtsanwalts beantragt wird, ist dem Verfahrenshilfeantrag nicht stattzugeben, weil die Vertretung durch den Verfahrenshelfer nunmehr infolge Klaglosstellung nach Einbringung der Beschwerde gemäß §64 Abs1 Z3 ZPO weder gesetzlich geboten noch erforderlich ist.

Entscheidungstexte

  • B 828/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.10.2011 B 828/11

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Klaglosstellung, VfGH /Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B828.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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