RS Vfgh 2011/10/5 B31/11

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Veröffentlicht am 05.10.2011
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Stmk LStVG 1964 §50

Leitsatz

Willkürliche Enteignung von Flächen für ein Straßenbauvorhaben; keineBegründung für die Notwendigkeit der Heranziehung der Grundstücke desBeschwerdeführers

Rechtssatz

Verpflichtung zur Prüfung zumindest jener Bedingung der Zulässigkeit einer Enteignung, dass keine privatrechtliche Einigung zwischen der Landesstraßenverwaltung als Enteignungswerberin und dem Beschwerdeführer über die Höhe der Entschädigung erzielt werden konnte. Bloßer Hinweis auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ohne nähere Ausführungen und Schlussfolgerungen nicht ausreichend.

Keine Begründung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der Grundstücke des Beschwerdeführers durch den Verweis auf ein Sachverständigengutachten, weil sich dieses Gutachten lediglich auf die Ermittlung der Höhe des Entschädigungsbetrages bezieht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenverwaltung, Enteignung, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B31.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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