RS Vfgh 2011/10/6 G24/11 ua

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Veröffentlicht am 06.10.2011
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Index

L4 Innere Verwaltung
L4610 Tierschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Nö HundehalteG §2 Abs2, §8 Abs4

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit der im Nö Hundehaltegesetz festgelegtenVermutung eines erhöhten Gefährdungspotentials bestimmter Hunderassenund der daraus folgenden Leinen- und Beißkorbpflicht beim Führeneines Kampfhundes

Rechtssatz

Abweisung der - zulässigen - (Haupt-)Anträge des UVS Niederösterreich auf Aufhebung der Ausdrücke "Staffordshire Bullterrier", "Rottweiler" und "Bullterrier" in §2 Abs2 Nö HundehalteG, LGBl 4001-1.

Keine Unsachlichkeit und keine Überschreitung des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn er für die in §2 Abs2 Nö HundehalteG genannten, allgemein als "Kampfhunde" wahrgenommenen Hunderassen anordnet, dass sie an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Leine und Maulkorb geführt werden müssen (vgl §8 Abs4 Nö HundehalteG). Zumutbarkeit der damit für den Hundehalter verbundenen Einschränkung, Ziel der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an öffentlichen Orten, zulässige Durchschnittsbetrachtung, erhöhtes Gefährdungspotential, besondere Maßnahmen daher erforderlich, um anderen Menschen Vertrauen in das sichere und keine unzumutbaren Belästigungen verursachende Führen solcher Hunde an öffentlichen Orten zu verschaffen.

Keine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Sorgfaltspflichten von einer individuellen Prüfung des einzelnen Hundehalters und seines Tieres abhängig zu machen.

Aufzählung der allesamt als "Kampfhunde" wahrgenommenen Hunderassen auch an sich nicht unsachlich im Hinblick auf die Häufigkeit der Verursachung von Hundebissen (vgl E v 09.03.11, G60/10, V80/10).

Qualifizierung von Hunden wie den Schäferhund nicht als "Kampfhunde" im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; keine Abstufung der Sorgfaltspflicht des Hundehalters je nach Hunderasse; bloß gesetzliche Einschränkung der Entscheidung des Hundehalters, wie er diese Sorgfaltspflicht wahrnimmt, durch generelle Anordnung einer Leinen- und Maulkorbpflicht beim Führen eines "Kampfhundes".

Entscheidungstexte

  • G 24/11 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.10.2011 G 24/11 ua

Schlagworte

Tierhaltung, Hunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G24.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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