Index
10 VerfassungsrechtNorm
StGG Art12 / VersammlungsrechtLeitsatz
Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch Bestrafung wegenVerwaltungsübertretungen im Zuge einer "Spontan-Manifestation" zurFreilassung festgenommener Demonstrationsteilnehmer; keineBeurteilung des Sachverhaltes unter dem Blickwinkel desVersammlungsgesetzesRechtssatz
Wenn, wie im hier vorliegenden Fall, eine Gruppe von etwa 30 Personen nach Beendigung einer - angezeigten - Demonstration, im Zuge derer es zu Festnahmen kam, beschließt, gemeinsam die Freilassung der zuvor festgenommenen Demonstrationsteilnehmer zu erwirken (und zu diesem Zweck, unter gemeinsamem Rufen von Parolen und Gesängen zum Bezirkskommissariat Van-der-Nüll-Gasse zu ziehen), ist die Rechtsauffassung der belangten Behörde, eine solche "Spontan-Manifestation" nicht als Versammlung iSd VersammlungsG zu werten, unzutreffend.
Weder der Umstand, dass die Teilnehmer - die im Übrigen nicht absehen konnten, dass es im Zuge der angezeigten Gegenkundgebung zur Abschlusskundgebung der FPÖ zu einem sicherheitsbehördlichen Einschreiten und zu Festnahmen auf Seiten der Kundgebungsteilnehmer kommen werde - die Anzeigepflicht verletzend eine "Spontan-Versammlung" organisierten, um gemeinsam die Freilassung einiger Festgenommener zu erwirken, noch der Umstand, dass eine Erörterung des Versammlungszwecks mit Passanten unterblieb, steht der rechtlichen Qualifikation als Versammlung entgegen.
Verwaltungsbehördlich strafbares Handeln iSd §6 VStG uU gerechtfertigt, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist (VfSlg 11866/1988). Keine Beurteilung der verwirklichten Tatbestände durch die belangte Behörde unter dem Blickwinkel des VersammlungsG; daher Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretungen nach §81 SicherheitspolizeiG und '76 Abs1 StVO (Versperrung des Gehsteiges, Ärgerniserregung und vorschriftswidrige Benützung der Fahrbahn als Fußgänger).
Schlagworte
Versammlungsrecht, Polizei, Sicherheitspolizei, Ordnungsstörung,Straßenpolizei, VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B877.2010Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012