RS Vfgh 2011/10/6 G83/11

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Veröffentlicht am 06.10.2011
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Index

L5 Kulturrecht
L5060 Hort, Kindergarten

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Wr FrühförderungsG §3, §4

Leitsatz

Individualantrag einer Mutter und ihres mj Kindes auf Aufhebung desWiener Gesetzes über die verpflichtende frühe Förderung inKinderbetreuungseinrichtungen unzulässig; Zumutbarkeit desVerwaltungsrechtsweges über einen Antrag auf Ausnahme von derBesuchspflicht

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Wr FrühförderungsG, LGBl 21/2010 (WFfG).

Zumutbarkeit der Anzeige eines Ausnahmegrundes bzw der Bekämpfung eines das Nichtvorliegen eines Ausnahmegrundes feststellenden Bescheides gemäß §4 Abs2 WFfG. Keine Unzumutbarkeit des zur Prüfung des Vorliegens des Ausnahmegrundes des §4 Abs1 Z5 WFfG (häusliche Erziehung) erforderlichen Gesprächs beim Magistrat, weil - nach Angaben der Wiener Landesregierung in ihrer Äußerung - nach derzeitiger Praxis der zuständigen Magistratsbehörde dieses Gespräch zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Kind und einer kindergartenpädagogischen Fachkraft lediglich ca 45 Minuten dauert.

Auf die Erfolgschancen des dem Antragsteller zu Gebote stehenden (Verfahrens-)"Umweges" kommt es nicht an.

Keine Bedenken gegen weitere Bestimmungen, insbesondere von Teilen des §4 Abs2 leg cit dargelegt.

Entscheidungstexte

  • G 83/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.2011 G 83/11

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Kinder, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G83.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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