Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33, §82 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags zur Stellung einesVerfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde; Abweisung desVerfahrenshilfeantrags als aussichtslosRechtssatz
Da im vorliegenden Fall mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und damit ein nicht fristgebundener Antrag (vgl VfGH 22.02.10, B167/10 sowie VfGH 29.06.11, U1211/11) nachgeholt werden soll, liegt keine Versäumung einer befristeten Prozesshandlung iSd §146 Abs1 ZPO vor.
Antrag selbst bei Deutung als Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig; keine Nachholung der versäumten Prozesshandlung gem §149 Abs1 ZPO.
Aussichtslosigkeit des Verfahrenshilfeantrags; sechswöchige Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Postaufgabe des Antrags schon verstrichen; künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.
Aussichtslosigkeit selbst bei Deutung als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags verbunden mit der Einbringung einer Beschwerde; kein minderer Grad des Versehens, weil das behauptetermaßen zur Versäumung der Beschwerdefrist führende "körperliche Gebrechen" schon bei der Zustellung der Entscheidung des AsylGH offenbar sein musste.
She auch U1805/11 vom selben Tag.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen,Beschwerdefrist, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:U1678.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012