RS Vfgh 2011/10/6 V104/11

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Veröffentlicht am 06.10.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
VfGG §15 Abs2, §57 Abs1
StV Wien 1955 Art7

Leitsatz

Verordnungsprüfungsantrag eines Gerichtes betreffend die Auslegung(verfassungs-)gesetzlicher Bestimmungen unzulässig

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags des Landesgerichtes Klagenfurt zu prüfen, ob die Bestimmungen zur Amtssprache bei Gericht (Gerichtseinrichtungen) nach Art7 StV Wien 1955 und anderen Bestimmungen nicht nur für physische sondern auch juristische Personen in Geltung stehen.

Keine Sachverhaltsdarstellung und kein bestimmtes Begehren gem §15 Abs2 VfGG; sogar fehlende Bezeichnung der zu prüfenden Verordnung (vgl §57 Abs1 VfGG); kein verbesserungsfähiger Mangel. Keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über Anträge, mit denen bloß die Auslegung (verfassungs-)gesetzlicher Bestimmungen begehrt wird.

Entscheidungstexte

  • V 104/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.2011 V 104/11

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Formerfordernisse, VfGH /Mängelbehebung, Minderheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:V104.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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