RS Vfgh 2011/10/7 B966/11

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Veröffentlicht am 07.10.2011
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97 Öffentliches Auftragswesen
97/01 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BundesvergabeG 2006 §329 Abs4
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung derErlassung einer einstweiligen Verfügung in einem Vergabeverfahren alsgegenstandslos infolge Abweisung des Nachprüfungsantrags; keinKostenzuspruch

Rechtssatz

Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der durch die Auftraggeberin ergangenen Ausscheidensentscheidung mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 30.08.11. Eine einstweilige Verfügung wäre spätestens zu diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten (vgl §329 Abs4 BundesvergabeG 2006). Die beschwerdeführende Partei ist deshalb durch den angefochtenen Beschied (betr Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) nicht mehr beschwert.

Entscheidungstexte

  • B 966/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.2011 B 966/11

Schlagworte

Vergabewesen, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit,Beschwer, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B966.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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