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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BundesvergabeG 2006 §329 Abs4Leitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung derErlassung einer einstweiligen Verfügung in einem Vergabeverfahren alsgegenstandslos infolge Abweisung des Nachprüfungsantrags; keinKostenzuspruchRechtssatz
Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der durch die Auftraggeberin ergangenen Ausscheidensentscheidung mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 30.08.11. Eine einstweilige Verfügung wäre spätestens zu diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten (vgl §329 Abs4 BundesvergabeG 2006). Die beschwerdeführende Partei ist deshalb durch den angefochtenen Beschied (betr Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) nicht mehr beschwert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vergabewesen, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit,Beschwer, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B966.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012