TE Vfgh Beschluss 2011/9/26 U2191/10 ua

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Veröffentlicht am 26.09.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1, §8 Abs1, Abs4
Dublin II-VO des Rates vom 18.02.03, EG 343/2003 Art3 Abs2
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerdegegen die Zurückweisung von Asylanträgen und Ausweisung nach Polen;Ausübung des Selbsteintrittsrechtes hinsichtlich von Folgeanträgen;kein Kostenzuspruch

Spruch

I. Die Beschwerde wird für gegenstandlos geworden erklärt und die Verfahren werden eingestellt.

II. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13. August 2010 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 19. Mai 2010 ohne in die Sache einzutreten gemäß §5 Abs1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 139/2009 (im Folgenden: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. 2003, L 50, S 1 (im Folgenden: Dublin-Verordnung), Polen zuständig sei. Gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß §10 Abs4 AsylG 2005 zulässig sei.

2. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes jeweils vom 1. September 2010 gemäß §§5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

3. Gegen diese Entscheidungen richtet sich die auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde, in denen die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen begehrt wird. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Jänner 2011 ist der Beschwerde gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung gemäß §88a iVm §85 Abs2 und 4 VfGG zuerkannt worden.

4. In Entsprechung der Verfügung des Verfassungsgerichtshofs vom 1. Februar 2011 hat der Asylgerichtshof am 22. Februar 2011 die gesammelten Akten vorgelegt und in der Gegenschrift mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer am 6. Oktober 2010 nach Polen überstellt worden seien, am 24. Oktober 2010 zum zweiten Mal illegal nach Österreich eingereist seien sowie am 28. November 2010 Folgeanträge auf internationalen Schutz gemäß §2 Abs1 Z23 AsylG 2005 gestellt hätten. Am 14. Februar 2011 wurde seitens des Bundesasylamtes hinsichtlich der Folgeanträge der Beschwerdeführer die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art3 Abs2 Dublin-Verordnung und am 22. Februar 2011 die Zulassung der Asylverfahren in Österreich erklärt. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes je vom 2. Mai 2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 28. November 2011 gemäß §3 Abs1 AsylG 2005 abgewiesen, den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 erteilt.

5. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes gemäß §86 iVm §88a VfGG erklärten sich die Beschwerdeführer mit Äußerung vom 2. August 2011 für klaglos gestellt, hielten jedoch den in der Beschwerde vom 7. Jänner 2011 gestellten Antrag auf Kostenersatz aufrecht.

6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art144a B-VG iVm §88a VfGG erhobenen Beschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, sodass auch eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. zB VfSlg. 15.209/1998, 16.228/2001, VfGH 28.9.2004, B406/04).

7. Die angefochtenen Erkenntnisse des Asylgerichtshofs sind zwar mit keinem formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt worden, jedoch ist bereits durch die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art3 Abs2 Dublin-Verordnung und die Zulassung der Asylverfahren in Österreich das gegenständliche (erste) Asylverfahren der Beschwerdeführer in der Sache abgeschlossen worden.

8. Auch ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse sind damit deren behauptete nachteilige Folgen für die Beschwerdeführer (materiellrechtlich) beseitigt. Mehr könnte in den Beschwerdefällen auch eine Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse durch den Verfassungsgerichtshof nicht bewirken.

9. Die Beschwerdeführer sind somit - wie sich auch aus ihrer Äußerung vom 2. August 2011 ergibt - durch die angefochtenen Erkenntnisse nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerde insoweit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 iVm §88a VfGG einzustellen war.

10. Kosten waren nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd. §88 VfGG nicht vorliegt (zB VfSlg. 15.209/1998 mwN, 16.181/2001, 16.326/2001, 16.487/2002, VfGH 28.9.2004, B406/04).

11. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Asylrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung,Beschwer, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U2191.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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