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41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 2005 §10 Abs5Leitsatz
Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Ausweisung nach Russlandinfolge Feststellung der Unzulässigkeit der Ausweisung auf Daueraufgrund eines neuerlichen Asylantrags; im Übrigen Ablehnung derBehandlung der Beschwerde; kein KostenzuspruchSpruch
I. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages sowie gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland wendet, abgelehnt.
II. Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Ausweisung nach Russland wendet, eingestellt.
III. Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
I. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages sowie gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland wendet, abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
II. Die beschwerdeführende Partei hat am 16. Dezember 2010 einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Das Verfahren darüber war wiederum beim Asylgerichtshof anhängig und wurde dahingehend erledigt, dass mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 17. Juni 2011, Z D3 266643-2/2011/6E, festgestellt wurde, dass die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß §10 Abs5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 135/2009, auf Dauer unzulässig sei (Spruchpunkt II.).
Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 12.503/1990, 14.926/1997) den Standpunkt, dass eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung vollständig unwirksam wird, wenn die Behörde oder wie im gegenständlichen Fall der Asylgerichthof durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtmäßig unwirksame und überholte Erledigung kann keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen, und es ist die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei iSd §86 VerfGG klaglos gestellt worden wäre.
Ein solcher Fall liegt, soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Ausweisung nach Russland wendet, infolge der Feststellung, dass die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei auf Dauer unzulässig sei, hier vor. Das Beschwerdeverfahren war sohin in diesem Umfang in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen.
Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil durch die Feststellung, dass die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei, die beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Entscheidung nicht aufgehoben wurde, somit eine formelle Klaglosstellung nicht erfolgt ist. Für die Anwendung des §88 VerfGG reicht jedoch eine Klaglosstellung im bloß materiellen Sinn nicht aus (vgl. VfSlg. 9553/1982).
III. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter
Satz VfGG sowie §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in
nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Asylrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH/ KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:U638.2010Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012