TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/19 99/12/0273

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
GehG 1956 §13a Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der R in A, vertreten durch Mag. Gerlinde Goach, Rechtsanwältin in 8101 Gratkorn, Andreas-Leykam-Platz 2/2/19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) vom 25. August 1999, Zl. 240.992/5- I/B/3/99, betreffend Übergenuss, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Oberrevidentin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; ihre Dienststelle ist das Pathologisch-Anatomische Institut der Universität G.

Nach der Geburt ihres zweiten Kindes am 16. September 1996 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages vom 30. September 1996 ein Mutterschaftskarenzurlaub ursprünglich vom 12. November 1996 bis 16. September 1998, letztlich vom 25. Dezember 1996 bis 16. September 1998 gewährt. Im Zusammenhang mit dem zahlungsmäßigen Vollzug der Berichtigung des Beginnes des Mutterschaftskarenzurlaubes der Beschwerdeführerin wurden die bereits im Hinblick auf den Karenzurlaubsbeginn mit 12. November 1996 vorgenommenen Verfügungen (Einstellung der Bezugsauszahlung) aufgehoben, aber seitens der Behörde die neuerliche Eingabe des Beginns des Karenzurlaubes mit 25. Dezember 1996 nicht vorgenommen. Die Beschwerdeführerin erhielt daraufhin während ihres Karenzurlaubes, also bis April 1998, weiter die vollen Bezüge.

Im Zusammenhang mit der Einstellung des Karenzurlaubsgeldes wurde der Irrtum der Behörde offenkundig und von der Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 30. Juni 1998 über den Übergenuss entschieden.

Dieser Bescheid wurde auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Bescheid vom 30. September 1998 wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz (Anm.: Es handelt sich dabei nach § 1 Abs. 1 DVV um eine dem Grunde nach "delegierte" Angelegenheit, die aber nach § 2 DVV im Bereich der Universitäten nicht an eine nachgeordnete Dienstbehörde übertragen worden ist) gemäß § 13 Abs. 2 DVG in Verbindung mit § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG aufgehoben.

Nach weiterem Schriftwechsel erging der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:

"Gemäß den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) und der Dienstrechtsverfahrensordnung (DVV) wird bezüglich des noch aushaftenden Übergenusses Folgendes entschieden:

1. Der Übergenuss wird im Zeitraum vom 25. Dezember 1996 bis 31. August 1999 mit ATS 165.195,40 festgestellt.

2. Mit Rücksicht auf Ihre prekären wirtschaftlichen Verhältnisse wird der gesamte aushaftende Betrag vorerst bis Ende September 2000 gestundet.

3. Sie werden ersucht, bis spätestens 31. Juli 2000 der Universitätsdirektion über den Stand Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu berichten."

Zur Begründung wird nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und Hinweis auf ein der Beschwerdeführerin ausgehändigtes Informationsblatt über die Höhe des Karenzgeldes bzw. über die Einstellung der Bezüge sowie über sonstige Auswirkungen des Karenzurlaubes ausgeführt, auf Grund eines Versehens seitens der Universitätsdirektion seien die Bezugszahlungen mit Ablauf des 11. November 1996 (Anmerkung: Beginn des Karenzurlaubes) nicht eingestellt worden. Mittels eines Zahlungs- und Verrechnungsauftrages vom 27. März 1998 hätte die Eingabe der Einstellung des Karenzurlaubsgeldes sowie der Versicherungspflicht durchgeführt werden sollen, weil der Sohn der Beschwerdeführerin den 18. Lebensmonat am 16. März 1998 erreicht habe. Die Quästur sei dadurch auf das Versehen der Personalabteilung aufmerksam geworden und habe die Überprüfung des Falles veranlasst. Eine Rücksprache mit der Beschwerdeführerin habe dann tatsächlich ergeben, dass sie Geldanweisungen in der von der Quästur beschriebenen Höhe erhalten habe. Sie habe sich jedoch über die Höhe der Zahlungen keine Gedanken gemacht, weil diese etwas geringer gewesen seien als ihr ursprünglicher Bezug. Nach interner Aufklärung sei der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt worden, dass sie in der Zeit ihres Karenzurlaubes einen Übergenuss von S 285.195,40 bezogen habe. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass sie diesen Übergenuss in der vollen Höhe zurückzahlen müsse. Da Gutgläubigkeit bezüglich des Empfanges der Geldleistungen keinesfalls gegeben sei, wenn Bedienstete auffallende Sorglosigkeit bei der Überprüfung ihrer monatlichen Geldleistungen walten ließen, müsse ein solcher Übergenuss jedenfalls zur Rückzahlung gebracht werden. Hätte die Beschwerdeführerin nämlich den Bezug ihrer Geldleistungen entsprechend überprüft, hätte ihr die Diskrepanz sofort auffallen müssen.

Die Beschwerdeführerin habe darauf mitgeteilt, dass sie einen Betrag in der gegebenen Höhe nicht auf einmal zurückzahlen könne, weil ihr Gatte zum Zeitpunkt der Feststellung des Übergenusses beschäftigungslos sei. Sie habe daraufhin angeboten, dass sie vorab einen Betrag von S 120.000,-- zur Einzahlung bringe, der auch am 27. Mai 1998 am entsprechenden Konto der Quästur eingelangt sei. Zwischenzeitig habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Ehegatte in Linz einen Arbeitsplatz gefunden habe und monatlich netto S 21.000,-- aus dieser Tätigkeit beziehe.

Unter Berücksichtigung der Übersiedlung der Beschwerdeführerin nach Ansfelden, der damit verbundenen besonderen Ausgaben, der Rückzahlungsverpflichtung betreffend der im Kreditweg aufgebrachten S 120.000,-- und des Umstandes, dass sie wegen Betreuung ihrer beiden Kleinkinder (ohne Bezüge) karenziert sei - der Ehegatte somit den Unterhalt einer vierköpfigen Familie allein bestreiten müsse -, werde der gesamte aushaftende Betrag vorerst bis Ende September 2000 gestundet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin gibt als Beschwerdepunkt an, sie habe die im Zeitraum vom "25. Dezember 1996 bis 31. August 1999 ausgezahlten Bezüge in gutem Glauben empfangen" und fühle sich daher in ihren Rechten gemäß § 13a Abs. 1 GG, wonach zu Unrecht empfangene Leistungen dann nicht zu ersetzen seien, wenn sie im guten Glauben empfangen worden sind, verletzt.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, trotz ihrer Bemühungen im Verwaltungsverfahren, eine nachvollziehbare Berechnung ihres Übergenusses zu erhalten, sei dem angefochtenen Bescheid keine Berechnung des konkreten Übergenusses zu entnehmen. Weiters bemängelt die Beschwerdeführerin die in dem ihr seinerzeit ausgehändigten "Informationsblatt" lediglich abstrakt enthaltenen Angaben. Sie habe daher die Weiterzahlung der Bezüge, die wegen des Wegfalles von "Zulagen" ohnehin geringer gewesen seien, als Karenzgeld gewertet, was auch durch das "gesellschaftspolitische Umfeld", in dem immer von einer ausreichenden Grundsicherung der Familien gesprochen werde, in Verbindung mit ihrer schwierigen familiären Situation gestützt worden sei. Nach der Judikatur der Arbeitsgerichte habe der rückfordernde Arbeitgeber die Unredlichkeit des Arbeitnehmers zu beweisen, was aber die Behörde genauso wie eine entsprechende Belehrung über die Modalitäten der Rückforderung unterlassen habe. Insbesondere sei bei ihr auch das Existenzminimum nicht festgestellt und seien im Spruch nicht einmal die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen angegeben worden.

Als inhaltliche Rechtswidrigkeit bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei nicht schlechtgläubig gewesen, weil sie selbst "den Stein ins Rollen gebracht" habe, und bezieht sich weiters auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1965 (Anmerkung: Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes, Slg. 6736/A, das vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung des § 13a GG auf Grund der 15. GG-Novelle im Jahr 1966 ergangen ist), in dem das (damalige) Fehlen von Rückersatzbestimmungen im Gehaltsgesetz durch Analogie zum bürgerlichen Recht gefüllt worden sei.

Nach § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 15. GG-Novelle BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorher genannten Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Juni 1965, Slg. 6736/A, - in analoger Anwendung des § 1437 in Verbindung mit § 326 ABGB auf öffentlich-rechtliche Rückersatzansprüche und unter Hinweis auf die Judikatur zu § 54 KOVG - ausgesprochen, dass die Redlichkeit des Empfängers eines nicht geschuldeten Betrages (unter dem Gesichtspunkt seines den Irrtum der auszahlenden Stelle "Erkennenmüssens") nach der objektiven Erkennbarkeit dieses Irrtums und nicht nach der subjektiven Gesetzeskenntnis des Bediensteten zu beurteilen ist. Ebenso ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage zu beantworten, ob ein Übergenuss im Sinne des § 13a Abs. 1 GG im guten Glauben empfangen worden ist. Die Gutgläubigkeit wird demnach nicht nur durch das Erkennen des Übergenusses bzw. des Irrtums der auszahlenden Stelle oder durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen; sie ist vielmehr schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1985, Zl. 84/12/0118) an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 20. April 1989, Slg. 12.904/A, mit weiteren Hinweisen).

Zunächst ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie den Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit ihrem Vorbringen teilweise verkennt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dieses nämlich darin, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz bzw. Verordnung) geltend gemacht werden können. Jeder Fall ist im Dienstrecht für sich auf Grundlage des Gesetzes zu lösen (vgl. insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 8. November 1995, Slg. 14.356/A, und vom 26. Februar 1997, Slg. Nr. 14.624/A).

Dem "gesellschaftspolitischen Umfeld" und Aussagen zur Grundsicherung der Familie kann daher von vornherein keine rechtlich relevante Bedeutung zukommen. Die Judikatur der Arbeitsgerichte bezieht sich auf Vertragsverhältnisse und führt schon deshalb zu anderen Ergebnissen als die im öffentlichen Recht ausschließlich gebotene Gesetzesbindung.

Maßgebend ist daher die Bestimmung des § 13a Abs. 1 GG und die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu. Demnach gibt es nach der maßgebenden Rechtsgrundlage keinen Ansatz dafür, dass der Arbeitgeber die Unredlichkeit des Arbeitnehmers zu beweisen habe (vgl. in diesem Sinne auch mit dem hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 90/12/0278).

Ausgehend von der unstrittigen Sachlage und unter Berücksichtigung der Höhe des monatlichen Übergenusses, der zwar von der belangten Behörde nicht ausdrücklich und konkret festgestellt wurde, der aber auf Grund der Rechtslage zumindest ansatzweise ermittelbar ist (der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld beträgt etwa S 6.000,--, der Bezugsanspruch der Beschwerdeführerin liegt über S 20.000,-- monatlich) hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführerin bei nur durchschnittlicher Sorgfalt - ungeachtet der Verringerung der monatlichen Zahlungen durch Wegfall von Nebengebühren - hätte klar sein müssen, dass ein Irrtum der Behörde vorliegt. Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die Beschwerdeführerin selbst zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, genauso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1991, Zl. 90/12/0324, oder vom 22. Juli 1999, Zl. 97/12/0190).

Berechtigung kommt der Beschwerde aber aus folgenden Überlegungen zu:

Zunächst ist der belangten Behörde in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, dass sie entgegen der sie gemäß § 59 Abs. 1 des nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG treffenden Verpflichtung (vgl. diesbezüglich beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 25. März 1998, Zl. 96/12/0226, oder vom 29. März 2000, Zl. 99/12/0089) weder die angewendeten Paragraphen noch die Fundstellen der angewendeten Gesetze angegeben hat.

Weiters setzt die Feststellung eines Übergenusses voraus, dass dieser auch hinsichtlich der Höhe in nachvollziehbarer Weise erfasst worden ist (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998, Zl. 95/12/0343).

Im Beschwerdefall ist sowohl unklar, wieso die belangte Behörde den Zeitraum des Übergenusses mit "bis 31. August 1999" angibt, als auch wie sie zur konkreten Höhe dieses Übergenusses gelangt ist. Die Beschwerdeführerin hat bereits im Verwaltungsverfahren eine exakte Berechnung des Übergenusses in der Zeit von Dezember 1996 bis März 1998 verlangt, die ihr - auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens - aber nicht gegeben worden ist.

Da die Behörde auf Grund der gemäß § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren Regelungen der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sie die getroffenen Feststellungen im Einzelnen stützt und nicht entsprechend gestaltete Bescheide im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes diesen in seiner Rechtskontrollaufgabe behindern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1987, Zl. 86/01/0125), war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. Dezember 2000

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120273.X00

Im RIS seit

05.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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