TE Vfgh Beschluss 2011/10/5 B828/11

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Veröffentlicht am 05.10.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17a, §86, §88
ZPO §64 Abs1 Z3

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Klaglosstellung infolgeAufhebung des angefochtenen Bescheides; Kostenzuspruch; Stattgabe desVerfahrenshilfeantrags im Umfang der Eingabengebühr, im ÜbrigenAbweisung des Antrags

Spruch

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird im Umfang der Eingabengebühr nach §17a VfGG stattgegeben. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

III. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. Februar 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes gemäß §65 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 157/2005, abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. Juni 2011 abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art144 B-VG, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Unter einem stellte er unter Vorlage eines Vermögensverzeichnisses den Antrag, ihm Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren.

3. Der Beschwerdeführer erklärte sich in seinem Schriftsatz vom 13. September 2011 durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 13. September 2011, Z BMI-1016042/0002-II/3/2011, für klaglos gestellt und hielt den Antrag auf Kostenersatz aufrecht.

Das Verfahren ist daher gemäß §86 VfGG unter Kostenzuspruch einzustellen. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides stellt eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG dar, weshalb dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe des Pauschalsatzes zuzusprechen sind. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.

4. Die Verfahrenshilfe ist - da die sonstigen Voraussetzungen vorliegen - im Umfang der Eingabengebühr nach §17a VfGG zu gewähren (vgl. VfGH 8.10.2009, U740/08). Soweit auch die Beigabe eines Rechtsanwalts beantragt wird, ist dem Antrag nicht stattzugeben, weil die Vertretung durch den Verfahrenshelfer nunmehr infolge Klaglosstellung nach Einbringung der Beschwerde gemäß §64 Abs1 Z3 ZPO weder gesetzlich geboten noch erforderlich ist.

5. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO, §19 Abs3 Z3 und §35 Abs1 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Klaglosstellung, VfGH /Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B828.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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