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10 VerfassungsrechtNorm
AVG §68 Abs4 Z1Leitsatz
Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos infolge Nichtigerklärung des angefochtenen Bescheides durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und Erklärung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Klaglosstellung; KostenzuspruchSpruch
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Kärnten vom 7. März 2011, Z E1/8785/2010, wurde die Berufung gegen Erlassung eines befristeten Rückkehrverbots abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. Juni 2011 Beschwerde gemäß Art144 B-VG.
Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 11. August 2011, Z BMI-1040220/0001-II/3/2011, wurde der oben genannte Bescheid gemäß §68 Abs4 Z1 AVG von Amts wegen für nichtig erklärt.
Mit Schriftsatz vom 14. September 2011 teilte der diesbezüglich vom Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 6. September 2011 zur Äußerung aufgeforderte Beschwerdeführer mit, dass er sich durch den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 11. August 2011 als klaglos gestellt erachte und beantragte, Kosten in Höhe von € 2.400,- zuzusprechen.
Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos zu
erklären und das Verfahren gemäß §86 VfGG einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von € 400,-.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B414.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012