TE Vfgh Beschluss 2011/10/6 V104/11

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Veröffentlicht am 06.10.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
VfGG §15 Abs2, §57 Abs1
StV Wien 1955 Art7

Leitsatz

Verordnungsprüfungsantrag eines Gerichtes betreffend die Auslegung(verfassungs-)gesetzlicher Bestimmungen unzulässig

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Verfügung vom 6. September 2011 legte das Landesgericht Klagenfurt dem Verfassungsgerichtshof auf Anregung der beklagten Partei Akten nach Art139 B-VG zur Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens vor und beantragte, es möge geprüft werden, "ob die Bestimmungen zur Amtssprache bei Gericht (Gerichtseinrichtungen) nach Artikel 7 des Staatsvertrages von Wien 1955, §§19 und 24 VGG sowie BGBl. 102/1959 (Verfassungsbestimmungen) u. a. nicht nur für physische, sondern auch juristische Personen in Geltung stehen".

2. (Gerichts-)Anträge nach Art139 B-VG müssen gemäß §15 Abs2 VfGG u.a. die Darstellung eines Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, sowie ein bestimmtes Begehren enthalten. Gemäß §57 Abs1 iVm §15 Abs2 VfGG muss der Antrag begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden.

Der Antrag des Landesgerichtes Klagenfurt enthält weder eine Sachverhaltsdarstellung, aus der der Antrag hergeleitet wird, noch ein Begehren auf Aufhebung von Verordnungsbestimmungen; er lässt vielmehr sogar eine Bezeichnung der zu prüfenden Verordnung vermissen. Derartige Anträge sind nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht verbesserungsfähig (§18 VfGG) und als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 11.074/1986, 14.261/1995 und 15.566/1999 sowie 15.569/1999 mwH).

3. Soweit der Antrag das Begehren enthält, der Verfassungsgerichtshof möge prüfen, ob näher genannte Bestimmungen zur Amtssprache bei Gericht u.a. nicht nur für physische, sondern auch juristische Personen in Geltung stehen, ist dem antragstellenden Gericht entgegenzuhalten, dass weder Art139 B-VG noch eine andere bundesverfassungsgesetzliche Rechtsvorschrift den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Anträge beruft, mit denen bloß die Auslegung (verfassungs-)gesetzlicher Bestimmungen begehrt wird.

4. Der Antrag ist daher schon aus diesen Gründen zurückzuweisen.

5. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Formerfordernisse, VfGH /Mängelbehebung, Minderheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:V104.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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