TE Vfgh Beschluss 2011/10/7 B966/11

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Veröffentlicht am 07.10.2011
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97 Öffentliches Auftragswesen
97/01 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BundesvergabeG 2006 §329 Abs4
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung derErlassung einer einstweiligen Verfügung in einem Vergabeverfahren alsgegenstandslos infolge Abweisung des Nachprüfungsantrags; keinKostenzuspruch

Spruch

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Die begehrten Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1.1. Im Rahmen des durch das Arbeitsmarktservice Österreich (im Folgenden: AMS) geführten Auftragsvergabeverfahrens "Neuausschreibung AMS-IT-Unterstützung", das die Steuerung, Koordination und Erbringung von IT-Dienstleistungen für das AMS umfasst, wurde das durch die beschwerdeführende Partei gelegte Angebot am 7. Juli 2011 ausgeschieden. Gegen diese Entscheidung der Auftraggeberin brachte die beschwerdeführende Partei beim Bundesvergabeamt einen Antrag auf Nichtigerklärung sowie Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß §328 BVergG 2006 ein.

Mit dem bekämpften Bescheid vom 20. Juli 2011 wies das Bundesvergabeamt den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der beschwerdeführenden Partei "im derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens jedenfalls kein unmittelbarer Schaden durch die Erteilung des Zuschlags" drohe. Selbst unter der Annahme, dass die Auftraggeberin während des anhängigen Nachprüfungsverfahrens eine Zuschlagsentscheidung treffen würde, müsste sie der beschwerdeführenden Partei diese Entscheidung mitteilen. Dieser stünde danach immer noch die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Untersagung der Zuschlagserteilung einzubringen.

1.2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG, auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG sowie auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt. Unter einem beantragt die beschwerdeführende Partei, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß §85 Abs2 VfGG zuzuerkennen.

1.3. Mit Bescheid des Bundesvergabeamts vom 30. August 2011 wurde der gegen die Ausscheidensentscheidung der Auftraggeberin gerichtete Nachprüfungsantrag abgewiesen.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein Beschwerdeverfahren dann als gegenstandslos einzustellen ist, wenn selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs keine Änderung der Rechtstellung der beschwerdeführenden Partei (mehr) zu bewirken vermag, sodass durch den angefochtenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung der geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte oder sonstiger Rechte durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm gegeben sein kann (VfSlg. 17.368/2004, 17.106/2004, 15.209/1998).

Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Am 30. August 2011 entschied das Bundesvergabeamt sodann über den von der beschwerdeführenden Partei eingebrachten Antrag auf Nichtigerklärung der durch die Auftraggeberin ergangenen Ausscheidensentscheidung. Eine einstweilige Verfügung wäre jedoch gemäß §329 Abs4 BVergG 2006 spätestens zu diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten. Die beschwerdeführende Partei ist deshalb durch den angefochtenen Bescheid keinesfalls mehr beschwert, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen war (vgl. zB VfSlg. 17.368/2004, 15.209/1998).

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Kosten waren nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG nicht vorliegt (vgl. zB VfSlg. 17.368/2004 mwN).

Schlagworte

Vergabewesen, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit,Beschwer, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B966.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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