TE Vfgh Beschluss 2011/10/10 B1106/11

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Veröffentlicht am 10.10.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Land- und Forstwirtschaft
VfGG §85 Abs2 / Marktordnung

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des H G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G S und Mag. H W, ..., gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. August 2011, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit oben genanntem, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2. August 2011 wurden sowohl die Berufung gegen den Abänderungsbescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (in der Folge: GB II der AMA), mit welchem für das Antragsjahr 2005 keine einheitliche Betriebsprämie gewährt und ein bereits überwiesener Betrag in Höhe von € 42.700,20 zurückgefordert wurde, als auch die Berufungen gegen die insgesamt fünf Abänderungsbescheide des Vorstandes für den GB II der AMA, mit welchen betreffend die Antragsjahre 2006 bis 2010 jeweils eine einheitliche Betriebsprämie gewährt wurde, jedoch bereits überwiesene Beträge in Höhe von € 8.732,41 für 2006, € 8.641,48 für 2007, € 8.641,48 für 2008, € 3.041,47 für 2009 sowie € 3.008,76 für 2010 rückgefordert wurden, gemäß §66 Abs4 AVG abgewiesen.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer lediglich aus, dass im gegenständlichen Fall keinerlei öffentliche Interessen bestünden, die einen sofortigen Vollzug des Bescheides geradezu zwangsläufig gebieten würden. Der Beschwerdeführer habe mit der Betriebsprämie kalkuliert und würde die sofortige Rückzahlung seine Existenz gefährden, wenn nicht gar vernichten.

3. Die zur Äußerung eingeladene belangte Behörde erstattete innerhalb der ihr gesetzten Frist eine Stellungnahme, in der sie den Antrag stellt, der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5. Das Vorbringen des Antragstellers, er sei im Falle einer Rückzahlung der geforderten Beträge in seiner Existenz gefährdet, reicht nicht aus, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des §85 Abs2 VfGG darzutun. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend belegt (vgl. VfSlg. 16.065/2001). Der Antragsteller hat es jedoch unterlassen, darzulegen, warum in Anbetracht seiner Einkünfte und Vermögensverhältnisse der Vollzug des bekämpften Bescheides mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre; dem Antrag war daher nicht Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1106.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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