Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde des M S, geb. am, vertreten durch Mag. D K, Rechtsanwalt in B/Mr, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wie folgt entschieden:
Die von der Kriminalpolizei G durchgeführte Amtshandlung am 23. Jänner 2008, um ca. 10:30 Uhr, in der Straßenbahnlinie 6 und danach in der Münzgrabenstraße, war rechtswidrig und wurde der Beschwerdeführer dadurch einer erniedrigenden Behandlung unterworfen.
Rechtsgrundlagen:
Art. 129 a Abs 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK);
§§ 67 a Z 2, 67 c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), §§ 5 Abs 1 und 2, 18, 93 Abs 1 und 5, 99 Abs 1 und 2, 117 Z 3 a, 118, 119 Abs 2 und 120 Abs 2 Strafprozessordnung (StPO);
Der Bund hat dem Beschwerdeführer gemäß § 79 a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. Nr. 456/2008, die Kosten des Verfahrens in der Höhe von ? 1.673,90 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren in der Höhe von ? 4.694,20 wird abgewiesen.
I.1. In der Beschwerde vom 03. März 2008 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei am 23. Jänner 2008 in einer Straßenbahn der 6-er Linie von einschreitenden, uniformierten Polizeibeamten im Rahmen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von seinem Sitz aufgerissen, aus der Straßenbahn gezerrt und anschließend im Freien an eine Wand gestellt worden. Auch seien Kleidung bzw. Körper nach Gegenständen durchsucht worden. Das Vorgehen der einschreitenden Beamten sei rechtswidrig gewesen, da der Beschwerdeführer vor Durchführung der Personenuntersuchung weder vernommen wurde, noch wurde die Personendurchsuchung unter Vermeidung nicht unumgänglich nötiger Belästigung bzw. unter sorgfältigster Wahrung der Schicklichkeit und des Anstandes durchgeführt. Desgleichen sei der Beschwerdeführer im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 SPG nicht bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung auf sein Verlangen vom Anlass und Zweck des Einschreitens informiert worden.
2. Die BPD erstattete am 31. März 2008 hiezu eine Stellungnahme, wonach die Amtshandlung ausschließlich im Sinne der StPO durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde glaubwürdig der Täterschaft bezichtigt, wodurch die Durchsuchung der Person auf gestohlene Gegenstände zulässig gewesen sei.
Im Schriftsatz vom 28. April 2008 gab der Beschwerdeführer wiederum bekannt, dass die Kriminalpolizei ihm nicht mitgeteilt hätte aus welchem Anlass die Identitätsfeststellung erfolgte. Der Beschwerdeführer sei vor den Augen seiner Bekannten wie ein Schwerverbrecher behandelt worden.
3. Die BPD G erstattete sodann am 02. Juni 2008 eine Gegenschrift und verwies insbesondere darauf, dass die Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark unzulässig gewesen sei, da die Amtshandlung durch Einspruch wegen Rechtsverletzung im Sinne des § 106 StPO bei Gericht bekämpft werden könne. Beigelegt wurde der Abschlussbericht, GZ.: D1/5458/2008-Mo, vom 22. Februar 2008.
4. Nach Durchführung einer Verhandlung wurde die Beschwerde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 06. August 2008, GZ.: UVS 20.3-6/2008-18, als unzulässig zurückgewiesen, da die Amtshandlung ausschließlich im Rahmen der Strafprozessordnung getätigt wurde.
5. Mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 09. März 2011, B 1625/08-9, wurde der eingebrachten Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden ist. Im Wesentlichen wird auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2010, G 259/09, verwiesen, wonach die Wortfolge oder Kriminalpolizei im ersten Satz des § 106 Abs 1 StPO als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Zudem wurde festgestellt, dass gemäß Art. 140 Abs 7 B-VG die Aufhebung eines Gesetzes auf den konkreten Fall so wirkt, als ob die verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Da die vorliegende Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 23. September 2008 eingelangt war, die nicht öffentliche Beratung im Gesetzprüfungsverfahren, zu G 259/09 u.a., am 22. September 2010 begann, ist der vorliegende Fall einem Anlassfall gleichzuhalten.
II.1. Nach Durchführung von Verhandlungen am 10. und 31. Mai und 16. Juni 2011, wobei der Beschwerdeführer, die Zeugen I L T, Ib Z, Gh P, Ma Pg, La E F, A-Ka St, GI Mag. R Ms, GI Ge Mg, RI C B, Insp. J W, A-N Bt, Se Sd, Mt Za, Me Jk und Sa Sl einvernommen wurden, sowie aus dem vorliegenden Akteninhalt, wird nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:
Bei der BPD G wurde gemeldet, dass ein Täter am 23. Jänner 2008, um 09:35 Uhr, zwei Geldbörsen in einem Klassenzimmer der LBS G-St.P gestohlen habe. Die Schülerin A-N Bt sah den Verdächtigen und gab daraufhin ihren Mitschüler/innen als auch den erhebenden Polizisten eine Täterbeschreibung (ca. 25 bis 30 Jahre alt, ca. 1,75 bis 1,80 m groß, schlanke Statur, wulstige Augenbrauen, rote Bartstoppel. Bekleidung: dunkle Jacke, hellblaue Hose, blaue Mütze, Schweißband an der rechten Hand; siehe Abschlussbericht vom 22. Februar 2008, GZ:. D1/5458/2008-Mo). Daraufhin wurden die Schüler aufgefordert in der Schule und Umgebung nach dem vermutlichen Täter Ausschau zu halten.
Ca. eine Stunde später begaben sich die Schülerinnen Se Sd, Sa Sl, Mt Za und Me Jk in die Straßenbahn der Linie 6. Sie hielten sich im hinteren Teil der Straßenbahn auf, ebenso der Beschwerdeführer mit einigen Studienkollegen/innen. Diese hatten alle zuvor eine Prüfung bei der Technischen Universität Graz abgelegt. Der Beschwerdeführer saß auf einem Einzelsitz entgegen der Fahrtrichtung im hinteren Teil der Straßenbahn. Ihm gegenüber, sowohl in erster als auch zweiter Reihe, saßen die Studienkollegen/innen Ib Z, Ma Pg und hinter ihm I L T. Die Gruppe hielt sich ebenfalls im hinteren Teil der Straßenbahn auf.
In weiterer Folge glaubten die Schülerinnen in der Person des Beschwerdeführers den Tatverdächtigen zu erkennen und informierten ihre Lehrerin bzw. die Polizei mittels Handy. Bei dem darauffolgenden Polizeieinsatz hielt die Funkstreife Fa 1 mit dem Dienstfahrzeug die Straßenbahn außerhalb der Haltestelle an, indem der Wagen vor der Straßenbahn angehalten wurde. Die Funkstreife Pm 1 begab sich zur Straßenbahn und stieg GI Ge Mg vorne und GI Mag. R Ms hinten in die Straßenbahn ein. GI Mag. R Ms fragte in der Straßenbahn wo der vermutliche Täter sei und wurde von den Schülerinnen auf den Beschwerdeführer gezeigt. Als der Beschwerdeführer GI Mag. R Ms auf sich zukommen sah, der zu ihm sagte Sie da, aufstehen fragte er mit Ich? zurück, da er sich nicht sicher war ob er gemeint war. Unmittelbar danach wurde er von GI Mag. R Ms vorne an der Brust erfasst und hochgehoben, sowie vom zweiten Polizisten, der vom vorderen Teil der Straßenbahn kam, an der Schulter gefasst und so aus der Straßenbahn geführt. Der Beschwerdeführer wurde zuvor weder aufmerksam gemacht, dass er des Diebstahls verdächtig sei und sich ausweisen müsse. Auch leistete der Beschwerdeführer beim Hinausgehen keinen Widerstand.
Unmittelbar nach dem Aussteigen musste sich der Beschwerdeführer an die Hauswand stellen, wobei er die Hände hochhalten musste und seine Füße gespreizt wurden. Der Rucksack den er dabei hatte, wurde ihm abgenommen und wurde er abgetastet. Mit dem Beschwerdeführer waren auch seine Studienkollegen/innen ausgestiegen und fragten die anwesenden Polizisten was vorgefallen sei. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer als auch den anwesenden Studienkollegen/innen mitgeteilt, dass im LBS G-St.P Geld gestohlen worden sei und bestätigten die anwesenden Studienkollegen/innen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Anwesenheit bei der Prüfung keinesfalls als Täter in Frage kommen könne. Der Beschwerdeführer wies sich noch aus, wobei er zuvor noch die Taschen öffnen und den Inhalt herzeigen musste. Nach Aufnahme sämtlicher Personalien wurde dem Beschwerdeführer seine zuvor abgenommene zusammengelegte Mütze von einem Polizisten auf den Kopf gelegt und entfernten sich diese.
2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschwerdeführers, der Zeugen I L T, Ib Z, Gh P, Ma Pg und Me Jk. Sämtliche Personen schilderten in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise, dass der Beschwerdeführer bei seinem Zusammentreffen in der Straßenbahn mit GI Mag. R Ms nicht den Vorhalt zu hören bekam er sei des Diebstahls verdächtigt und hätte sich auszuweisen. Die Studienkollegen I L T, Ib Z, Gh P und Ma Pg waren in unmittelbarer Nähe des Beschwerdeführers und konnten ausschließlich wahrnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde mitzukommen, der sodann fragte, ob er gemeint sei, worauf er bereits festgenommen wurde. Auch die nicht zu den Studienkollegen/innen gehörende Schülerin Me Jk gab an, dass sie unmittelbar neben dem Beschwerdeführer gewesen sei und sie ausschließen könne, dass der Beschwerdeführer vom einschreitenden Polizisten aufgefordert worden sei sich auszuweisen. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark steht auf Grund dieser detaillierten fünf Zeugenaussagen, als auch die des Beschwerdeführers fest, dass dieser vor seiner Festnahme weder über den Verdacht, noch zur Ausweisleistung aufgefordert wurde. Die Angaben von GI Mag. R Ms, er sei zum Beschwerdeführer hingegangen und hätte ihm mitgeteilt, dass er des Diebstahls verdächtigt sei und ihn aufgefordert sich auszuweisen, wobei dieser keine Reaktion zeigte und er nochmals in barscherem Ton zum Beschwerdeführer sagte einen Ausweis, ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark völlig unglaubwürdig, da keiner der Anwesenden nicht das geringste Indiz derartiger Äußerungen wahrgenommen hat, obwohl alle in unmittelbarer Nähe waren. Wenn GI Mag. R Ms vermeint, dass seine Aufforderung vom Beschwerdeführer wahrgenommen hätte werden müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage gewesen wäre eine derartige Aufforderung zu hören, falls es eine gegeben hätte. Dass der überraschte Beschwerdeführer vorerst der Aufforderung mitzukommen mit Ich? entgegnete, ist plausibel, da er aus seiner Sicht nicht als Täter in Frage kam (war bei der Prüfung) und entspricht dem auch sein Verhalten und nicht wie von GI Mag. R Ms einem Verhalten eines typischen Täters. GI Ge Mg gab an, dass GI Mag. R Ms mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe, jedoch wisse er nicht mehr den Inhalt. Die festgestellte Handlungsabfolge ist auch logisch erklärbar, indem sämtliche Beteiligte, einschließlich des Beschwerdeführers, außerhalb der Straßenbahn sich erkundigten, warum der Beschwerdeführer festgenommen worden sei. Dies wäre bereits bei Bekanntgabe des Grundes in der Straßenbahn nicht mehr notwendig gewesen. Die übrigen einvernommenen Zeugen Sa Sl, La E F, A-Ka St, RI C B, Insp. J W, Se Sd und Mt Za haben von dem Vorfall keine relevanten Umstände wahrgenommen. Dass dem Beschwerdeführer nach Beendigung der Amtshandlung seine ihm abgenommene zusammengefaltete Haube wieder von einem Polizisten auf den Kopf gegeben wurde, schildert in nachvollziehbarer Weise Gh P und Ma Pg, die auch aus der Straßenbahn ausstiegen. Die Durchsuchung des Rucksackes und das Abtasten des an der Wand stehenden Beschwerdeführers wird von sämtlichen Beteiligten, soweit sie sich erinnern konnten, bestätigt.
Wenn die belangte Behörde vermeint, dass es unmöglich sei auf Grund der divergierenden Aussagen, wer wo gesessen sei, was der Polizist gesagt hätte, wie viele Polizisten den Beschwerdeführer begleitet hätten und wie die Personendurchsuchung durchgeführt worden sei, einen als erwiesen anzunehmenden Sachverhalt herauszudestillieren, so steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der glaubwürdigen, detaillierten und logisch nachvollziehbaren Zeugenaussagen als auch der Darstellung des Beschwerdeführers unzweifelhaft fest. Es geht zum einen nicht darum, wo die Zeugen ihre Sitzplätze in der Straßenbahn im Bezug auf den Beschwerdeführer hatten, sondern ausschließlich darum, dass sie in seiner unmittelbaren Nähe waren und die Amtshandlung in Seh- und Hörweite mitverfolgten. Was von GI Mag. R Ms zum Beschwerdeführer in der Straßenbahn gesagt wurde, wurde von sämtlichen Zeugen übereinstimmend sinngemäß sowie vom Beschwerdeführer wiedergegeben und steht dies im krassen Widerspruch mit der Aussage von GI Mag. R Ms. Ob beim Hinausführen des Beschwerdeführers aus der Straßenbahn ausschließlich ein oder zwei Polizisten zugegen waren, ist ohne Relevanz. Im Übrigen besteht über die durchgeführte Amtshandlung außerhalb der Straßenbahn in ihren entscheidungsrelevanten Umständen, das an die Wandstellen des Beschwerdeführers, der Durchsuchung seines Rucksackes und die Abtastung des Beschwerdeführers, keine gegensätzlichen Aussagen der Zeugen.
III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:
1. Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 06. März 2008 (Poststempel 03. März 2008) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von Organen der belangten Behörde vorgenommenen Handlungen im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurden.
2. Mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2010, G 259/09, wurde festgestellt, dass die Tätigkeit der Kriminalpolizei ohne gerichtlichen Auftrag ein Verwaltungshandeln darstellt und somit bei Verletzung eines subjektiven Rechts der Beschwerde gemäß § 67 c AVG zugänglich ist. In concreto ist diese Gesetzeslage auf Grund des Urteiles des Verfassungsgerichtshofes - wie oben unter Punkt I.5. ausgeführt - anzuwenden. Das Urteil des Verfassungsgerichtshofes versetzt nunmehr den Beschwerdeführer in die Lage seinen Rechtsanspruch überhaupt geltend zu machen, da bei der bestandenen Rechtslage der § 106 StPO dem Beschwerdeführer keinen Raum zur Durchsetzung seines Rechtsanspruches gegeben hätte, da ein Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet wurde.
Eine behauptete Festnahme unter Anwendung von Körperkraft, eine Personendurchsuchung mit Durchsuchung des Rucksackes, stellt unzweifelhaft einen Akt Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (VfSlg. 7252/1974, 7829/1976, 8145/1977, 12071/1989; VwGH 07.09.1990, 90/01/0195 u.a.).
3. Gemäß § 5 Abs 1 StPO dürfen Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
Gemäß Abs 2 leg cit haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht unter mehreren zielführenden Ermittlungsmaßnahmen und Zwangsmaßnahmen jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen bewahrt.
Unzweifelhaft handelt es sich bei der Vorgangsweise gegenüber dem Beschwerdeführer um eine Tätigkeit der Kriminalpolizei, die die Aufgabe im Dienste der Strafrechtspflege, insbesondere in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen der StPO (§ 18 Abs 1 StPO) wahrnahm. Der Beschwerdeführer war in nachvollziehbarer Weise (auf Grund der Hinweise der Schülerinnen) der Täterschaft eines Diebstahles verdächtig und war somit eine Identitätsfeststellung im Sinne des § 118 Abs 1 StPO durchzuführen. Danach ist eine Identitätsfeststellung zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist, über die Umstände der Begehung Auskunft geben kann oder Spuren hinterlassen hat, die der Aufklärung dienen könnten. Durch die - zumindest grobe - Personenbeschreibung des Verdächtigen, konnten die einschreitenden Beamten davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer zum Kreise der Verdächtigen zählt. Somit war der Beschwerdeführer gemäß § 118 Abs 3 StPO verpflichtet, den Umständen nach in angemessener Weise an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken; die Kriminalpolizei hat ihm auf Aufforderung mitzuteilen, aus welchem Anlass diese Feststellung erfolgt. Hiebei ist die Kriminalpolizei im Sinne des § 93 Abs 1 StPO nach Maßgabe des § 5 ermächtigt, verhältnismäßig und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihr gesetzlich eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Gemäß Abs 5 des § 93 StPO ist die Ausübung unmittelbaren Zwangs anzudrohen oder anzukündigen, wenn die davon betroffene Person anwesend ist.
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer keine Anzeichen einer Flucht oder einer Gewaltanwendung beim Zusammentreffen mit dem Polizeibeamten in der Straßenbahn zeigte, wäre es im Hinblick auf das zugrundeliegende Delikt (Diebstahl) dem Polizeibeamten durchaus zumutbar gewesen, den Beschwerdeführer aufzufordern sich auszuweisen und ihm den Anlass des Einschreitens mitzuteilen. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass weder die Aufforderung zur Ausweisleistung noch die Mitteilung des Zweckes des Einschreitens dem Beschwerdeführer in der Straßenbahn bekanntgegeben wurde, sondern offensichtlich sofort mit einer Festnahme vorgegangen wurde.
Wenn die belangte Behörde hiezu einwendet, dass die Begehungsform der Diebstähle aus Schulen und Umkleideräumen oftmals in der Erscheinungsform der organisierten Kriminalität auftrete und die Tätergruppen bandenmäßig organisiert seien, sodass die Eigensicherung des Beamten im Vordergrund stehen musste, da es sich erfahrungsgemäß um einen gewaltbereiten Täter handelt, kann dem entgegengehalten werden, dass nicht das geringste Anzeichen einer Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers vorlag. In concreto wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im groben Ausmaß verletzt, da dieser Grundsatz eine vernünftige Beziehung zwischen dem Ausmaß des staatlichen Eingriffs und dem Zweck der eingreifenden Maßnahme verlangt. Der konkrete Eingriff und seine mit ihm verbundene Rechtsgutbeeinträchtigung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung zur Straftat, der bestehenden Verdachtslage und den zu erwartenden Ermittlungsergebnis stehen. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen von ihren Befugnissen nur in möglichst schonender, die Würde der Person achtender Art und Weise Gebrauch machen. Sie haben jedenfalls zu prüfen, ob für die Erreichung des Ermittlungszwecks nicht eine weniger eingreifende Maßnahme zur Verfügung steht (Fabrizy, StPO, S. 36, Rz 6, Wien 2008).
In concreto lag der Verdacht der Begehung eines Diebstahles vor und hatte der einschreitende Polizeibeamte einen Hinweis von nicht unmittelbaren Tatzeugen betreffend des Verdächtigen. Beim Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer waren keine Anzeichen einer Gewaltbereitschaft zu erkennen, sondern äußerte dieser mit der Entgegnung des Wortes Ich? seine Verwunderung bzw. Nachfrage, ob er gemeint sei, sodass es den einschreitenden Beamten durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, auch bei einer außer planmäßig zum Stillstand gebrachten Straßenbahn, den Betroffenen aufzufordern sich auszuweisen und den Zweck des Einschreitens bekanntzugeben. Da dies nicht geschehen ist, wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung von Zwang aus der Straßenbahn geführt. Die belangte Behörde vermeint zwar darin noch keine Festnahme zu sehen, da nur eine kurzfristige Freiheitsbeschränkung damit verbunden sei, jedoch ist laut Rechtsprechung der Höchstgerichte auch bereits in einer kurzfristigen Freiheitsbeschränkung ein Eingriff in die Rechte des Betroffenen zu sehen. Wenn die belangte Behörde in weiterer Folge eine Festnahme im Sinne des § 170 Abs 1 Z 1 StPO für zulässig erachtet hätte, übersieht sie, dass der verdächtige Beschwerdeführer weder auf frischer Tat betreten noch unmittelbar danach der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wurde, die auf seine Beteiligung an der Tat hinweisen. Zudem ist bei einem derartigen Sachverhalt ex ante wohl die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme miteinzubeziehen und werde es im Hinblick auf die Würde der Person möglich gewesen ohne sofortige Festnahme vorzugehen, um eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes bezüglich des Diebstahles voranzutreiben. Somit sind die weiteren Maßnahmen der einschreitenden Kriminalpolizei, nämlich die Durchsuchung der Person nach § 117 Z 3 lit a StPO (die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände die sie bei sich hat), indem der Beschwerdeführer nach dem Aussteigen sich mit erhobenen Händen und gespreizten Füßen an die Wand lehnen musste, abgetastet wurde und sein Rucksack durchsucht wurde, ebenfalls grob rechtswidrig. Eine derartige Vorgangsweise findet jedenfalls keine Deckung im Sinne des § 118 Abs 4 StPO, da dem Beschwerdeführer a priori nicht die Möglichkeit gegeben wurde an der Identitätsfeststellung mitzuwirken. Die vorgenommenen Zwangsmaßnahmen sind daher unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender strafbarer Handlung unterworfen werden.
Die Vorgangsweise gegenüber dem Beschwerdeführer stellt jedenfalls eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund von Hinweisen des Diebstahles verdächtigt. Obwohl keine Anzeichen eines Widerstandes vorlagen, vielmehr zeigte der Beschwerdeführer, wie sich später im Laufe der Amtshandlung herausstellte, die Bereitschaft sich sofort auszuweisen, wurde dieser in der relativ voll besetzten Straßenbahn festgenommen und hinausgeführt. Vor den Augen vieler Beobachter (Fahrgäste der Straßenbahn und andere Straßenbenützer), einschließlich seiner Studienkollegen/innen, wurde der Beschwerdeführer an die Wand gestellt und abgetastet als auch sein Rucksack durchsucht. Erst danach konnte er sich ausweisen und wurde durch die anwesenden Studienkollegen/innen die Unmöglichkeit der Tatbegehung glaubhaft gemacht. Die getroffenen polizeilichen Zwangsmaßnahmen waren daher nicht maßhaltend und nicht verhältnismäßig, sodass eine gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person (VfSlg. 10566/1985,12.596/1991) stattfand. Der Beschwerdeführer wurde in nicht maßhaltender Weise und völlig unnotwendig vor einem großen Kreis von Personen wie ein Täter, der schwere Delikte begangen hat, behandelt.
4. Als Kosten wurden gemäß § 79 a AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008, dem Beschwerdeführer ein Betrag von ? 1.673,90 zugesprochen. Der Aufwandersatz setzt sich zusammen aus dem Schriftsatzaufwand in der Höhe von ? 737,60 und Verhandlungsaufwand in der Höhe von ? 922,00 sowie der Stempelgebühr in der Höhe von ? 14,30. Das Mehrbegehren in der Höhe von ? 4.694,20 war abzuweisen, da es sich hiebei um Pauschalbeträge handelt, sodass mit dem zugesprochenen Verhandlungsaufwand sämtliche Verhandlungen - damit auch Folgeverhandlungen - abgegolten sind. Ebenso sind mit dem Zuspruch des Schriftsatzaufwandes sämtliche eingebrachte Schriftsätze umfasst, sodass der neben der am 03. März 2008 eingebrachten Beschwerde, auch die Stellungnahme vom 08. März 2008, als auch der Antrag auf Fortsetzung vom 05. April 2011 abgegolten sind. Dem Kostenbegehren der Umsatzsteuer konnte nicht stattgegeben werden, da es sich hier um Pauschalsätze handelt und daher die Umsatzsteuer bereits Berücksichtigung gefunden hat.