TE Vwgh Beschluss 2000/12/19 99/09/0250

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2000
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z2 litd;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, in der Beschwerdesache der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. September 1999, Zl. uvs-1999/4/033-1, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem AuslBG (mitbeteiligte Partei: R L in K, vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia und Dr. Clemens Winkler, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Kirchgasse 5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens 10.000,-- S verhängt wurde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, mit Beschwerde der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. d AuslBG betreffende Strafverfahren eingestellt. Im Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen für eine Ablehnung im Sinn des § 33a VwGG vor. Eine Strafe wurde im angefochtenen Bescheid nicht verhängt (vgl. insoweit den hg. Beschluss vom 18. Dezember 1998, Zl. 98/09/0309).

Die belangte Behörde ist dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 1993, Zl. 92/09/0183, und vom 30. Juni 1994, Zl. 93/09/0491).

Geht man von den im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen aus, dann fehlt den in der Beschwerde aufgeworfenen rechtlichen Überlegungen die sachverhaltsmäßige Grundlage. Im Beschwerdefall wurde kein Nachweis dafür erbracht, dass die Mitbeteiligte die Inhaberin der maßgebenden Betriebsräumlichkeiten war, oder der Mitbeteiligten - wie in der Beschwerde behauptet wird - Verfügungsgewalt an diesen Räumlichkeiten zukam. Die Beschwerdeführerin räumt - im Einklang mit der nach der Aktenlage vorliegenden Aussage des als Zeugen vernommenen Arbeitsinspektors - in ihrer Rechtsrüge unter anderem selbst ein, dass die Mitbeteiligte auf ihren insoweit zuständigen Ehegatten (und Arbeitgeber) verwiesen hat. Zum Verlassen des Betriebes hat die Mitbeteiligte die Kontrollorgane unbestrittenermaßen nicht aufgefordert (vgl. hiezu das genannte Erkenntnis Zl. 93/09/0491). Der Aussage des vernommenen Arbeitsinspektors ist zu entnehmen, dass die Mitbeteiligte keine Erklärungen im Namen des Arbeitgebers abgegeben hat, sondern die Kontrollorgane darauf verwiesen hat, dass den Zutritt zu Hotelzimmern ihr dafür zuständiger Ehegatte (und Arbeitgeber) zu gewähren habe. Wenn die Mitbeteiligte - nach Darstellung des Arbeitsinspektors - erklärt habe, sie selbst könne keine Zustimmung zum Zutritt zu Hotelzimmern erteilen, die Kontrollorgane mögen insoweit die Rückkehr ihres Ehegatten abwarten, dann ist daraus weder ein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 2 lit. d AuslBG noch eine Innehabung der Mitbeteiligten an den kontrollierten Betriebsräumlichkeiten ableitbar. Auf welchen Rechtstitel eine Innehabung der Mitbeteiligten an den kontrollierten Betriebsräumlichkeiten gestützt werde, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen. Aus welchen Erwägungen die Mitbeteiligte zum Kreis der zur Duldung einer Überwachung verpflichteten Personen gehörte, vermag die Beschwerde nicht hinreichend darzutun, war die Mitbeteiligte doch lediglich (geringfügig beschäftigte) Dienstnehmerin im kontrollierten Betrieb und weder Arbeitgeber (oder Auftraggeber, bei dem ein Arbeitgeber Arbeitsleistungen erbringen ließ) noch dessen Bevollmächtigte. Entgegen der Mutmaßung der Beschwerdeführerin ist nach der Aktenlage urkundlich erwiesen, dass die Mitbeteiligte (geringfügig beschäftigte) Dienstnehmerin im Betrieb war. Dass die kontrollierten Räumlichkeiten (die sich auf der im Alleineigentum des B L stehenden Liegenschaft befinden) keine Betriebsräumlichkeiten der Mitbeteiligten waren, ist unbestritten und überdies urkundlich nachgewiesen. Die Abwesenheit des Arbeitgebers anlässlich der Kontrolle seines Betriebes bzw. das Fehlen einer zu seiner Vertretung befugten Person kann der Mitbeteiligten nicht zum Vorwurf gemacht werden, war sie doch nicht verpflichtet, für die Vertretung des Arbeitgebers zu sorgen oder in seiner Abwesenheit als Geschäftsführerin ohne Auftrag zu handeln, um eine Betriebskontrolle zu ermöglichen.

Der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kommt keine Wesentlichkeit zu, wird in der Beschwerde doch nicht hinreichend dargetan, inwieweit und aufgrund welcher Beweisaufnahme die belangte Behörde bei Vermeidung des gerügten Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG).

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da die §§ 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei in ihren Gegenschriften - nicht statt.

Wien, am 19. Dezember 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090250.X00

Im RIS seit

23.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten