Wird die UVS-Entscheidung vom VfGH deshalb aufgehoben, weil sie in einem Gesetzesprüfungsverfahren einen "Quasi"-Anlassfall bildete, dann ist im fortgesetzten Verfahren zur Erlassung eines Ersatzbescheides gemäß § 87 Abs2 VfGG zu prüfen, ob die Anwendung des aufgehobenen Gesetzes die Bf tatsächlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt hat. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn sich die Zurückweisung ihrer Beschwerde ex post als rechtswidrig erweist und die Bf deshalb zu Unrecht zum Kostenersatz verpflichtet wurden.