Eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK lag in folgendem Fall vor: Der Beschwerdeführer wurde in einer Straßenbahn auf Grund von Hinweisen eines Diebstahles verdächtigt und die Polizei mittels Handy herbeigeholt. Obwohl der Beschwerdeführer bei seiner Betretung keinerlei Widerstand leistete und sofort zur Ausweisleistung bereit gewesen wäre, wurde er in der Straßenbahn festgenommen, hinausgeführt sowie vor den Augen vieler Beobachter an die Wand gestellt und abgetastet. Auch der Rucksack wurde durchsucht. Erst danach wurde ihm ermöglicht, sich ausweisen, wobei die anwesenden StudienkollegInnen glaubhaft machten, dass er die Tat nicht begangen haben konnte. Der Einwand der belangten Behörde, dass die Eigensicherung des Beamten im Vordergrund gestanden sei - so habe es sich "ex ante betrachtet" um einen erfahrungsgemäß gewaltbereiten Täter gehandelt, weil Diebstähle aus Schulen und Umkleideräumen oftmals in der Erscheinungsform der organisierten Kriminalität begangen würden und die Tätergruppen bandenmäßig organisiert seien - , war wegen des Fehlens geringster Anzeichen einer Gewalttätigkeit nicht relevant. Aus diesem Grunde wäre es gemäß § 118 Abs 3 und § 93 Abs 5 StPO erforderlich und zumutbar gewesen, den Beschwerdeführer zur Ausweisleistung aufzufordern, ihm (auf Aufforderung) den Anlass des Einschreitens mitzuteilen sowie gemäß § 93 Abs 5 StPO die Ausübung unmittelbaren Zwanges anzudrohen oder anzukündigen, anstatt sofort mit einer Festnahme und Durchsuchung seiner Person zu reagieren. Die Festnahme war auch nach § 170 Abs 1 Z 1 StPO nicht gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer weder auf frischer Tat betreten, noch unmittelbar danach der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wurde, die auf seine Beteiligung an der Tat hinwiesen. In diesem Sinne waren die polizeilichen Zwangsmaßnahmen unverhältnismäßig.