RS UVS Oberösterreich 2011/07/18 VwSen-401120/4/Gf/Mu

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Veröffentlicht am 18.07.2011
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Rechtssatz

Es besteht ein eminentes und daher überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung einer Abschiebung, wenn der Fremde bislang keine Rechtsmittel gegen seine Anhaltung ergriffen, sondern explizit erklärt hat, diese Maßnahme für eine Verlängerung seines faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet in Kauf zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am
24.08.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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