Es kommt bei einem Strafgefangenen hinsichtlich der Wahrung der Rechtsmittelfrist nicht auf den Poststempel, sondern auf die Übergabe an die Anstaltsorgane an. Zumal der Berufungswerber gegenständlich die Berufung am 31.5.2011, somit fristgerecht an die Anstaltsorgane übergeben hat, war vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur die Berufung als fristgerecht zu werten und in der Sache in Behandlung zu nehmen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Kuvert mit dem gegenständlichen Rechtsmittel zunächst mangelhaft frankiert war, ist doch nach der höchstgerichtlichen Rechtssprechung ein Rechtsmittel nicht schon deshalb als verspätet eingebracht zu betrachten, weil die zuständige Einbringungsstelle wegen mangelhafter Frankierung die Annahme verweigert (siehe VwGH vom 18.5.1995, Zl. 94/19/0470). Nichts anderes kann gelten, wenn die Poststelle einer Justizanstalt die Sendung wegen mangelhafter Frankierung bis zur Sanierung dieses Mangels gar nicht erst zur Beförderung weiterleitet.