Nach der historischen Rechtslage, also nach § 61 Z 4 FPG idF vor dem FrÄG 2011 war die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen Fremden, der von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig niedergelassen ist, zulässig, wenn der Fremde wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder einen der ? gegenständlich nicht
interessierenden - Tatbestände des § 60 Abs 2 Z 12 bis 14 FPG verwirklicht hatte.
Nach geltendem Recht, also nach § 64 Abs 1 Z 2 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011 (FrÄG 2011) darf ein Aufenthaltsverbot gegen einen Fremden, der von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen war, überhaupt nicht verhängt werden. Das bedeutet, dass gegenwärtig auch bei noch so vielen bzw. noch so schwerwiegenden Straftaten, ja selbst bei unmittelbar drohender, massiver Gefährdung von Sicherheitsinteressen gegen einen dermaßen aufenthaltsverfestigten Fremden wie den Berufungswerber ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden darf.