RS UVS Wien 2011/09/21 FRG/11/10373/2011

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Veröffentlicht am 21.09.2011
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Rechtssatz

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien erblickt vor dem Hintergrund der gegenständlich zugrunde zu legenden engen familiären Bindung u der unwidersprochen zugrunde zu legenden positiven Kriterien zugunsten der Bw und angesichts der dargelegten einhelligen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B19/09 per 16.12.2009 in Anlehnung an den EuGHMR, 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000), eine massive Verletzung des Art. 8 EMRK, sodass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war.

Schlagworte
Verfassungsgerichtshof Sprachen des Mitgliedsstaates EuGHMR Aufenthaltsdauer tatsächliche Bestehen eines Familienlebens Schutzwürdigkeit des Privatlebens Grad der Integration des Fremden Selbsterhaltungsfähigkeit Ausbildung Teilnahme am sozialen Leben Bindungen zum Heimatstaat strafgerichtliche Unbescholtenheit Verstöße gegen das Einwanderungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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