Norm
StPO §270 Abs4Rechtssatz
Das Urteil in gekürzter Form auszufertigen ist gemäß § 488 Abs 1 iVm § 270 Abs 4 StPO unzulässig, wenn eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet wurde. Die Wendung „mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme“ greift Sanktionen nach §§ 21 bis 23 StGB unter den vorbeugenden Maßnahmen heraus, stellt aber keineswegs darauf ab, ob eine Unterbringung nachgesehen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127071Im RIS seit
20.09.2011Zuletzt aktualisiert am
28.02.2012