RS OGH 2011/8/9 12Os98/11w, 14Os159/11f (14Os160/11b)

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Veröffentlicht am 09.08.2011
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Norm

StPO §270 Abs4
StPO §488 Abs1

Rechtssatz

Das Urteil in gekürzter Form auszufertigen ist gemäß § 488 Abs 1 iVm § 270 Abs 4 StPO unzulässig, wenn eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet wurde. Die Wendung „mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme“ greift Sanktionen nach §§ 21 bis 23 StGB unter den vorbeugenden Maßnahmen heraus, stellt aber keineswegs darauf ab, ob eine Unterbringung nachgesehen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127071

Im RIS seit

20.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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