Norm
UWG Anh Z26Rechtssatz
Der Tatbestand der Z 26 des Anhangs zum UWG kann nicht nur durch die dort ausdrücklich genannten, zum Fernabsatz geeigneten Medien verwirklicht werden, sondern auch durch Drucksachen, die zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127113Im RIS seit
10.10.2011Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011