Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Das reine Depotgeschäft, bei dem die Bank ausschließlich die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere übernimmt (§ 1 Abs 1 Z 5 BWG), ist keine Dienstleistung, die den Wohlverhaltenspflichten der §§ 11 ff WAG 1997 unterliegt. Als Verwalterin fremden Vermögens hat allerdings auch eine (bloße) Depotbank die Pflicht, die Interessen des Auftraggebers bestmöglich zu wahren und ihn über wichtige Umstände aufzuklären, wozu insbesondere die Kollision mit eigenen Interessen zählt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127117Im RIS seit
10.10.2011Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017