Norm
UrhG §15Rechtssatz
Eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung eines Werks liegt schon dann vor, wenn eine sinnliche Werkwiedergabe dadurch möglich ist, dass ein auf eine Website eingestelltes Lichtbild, auf dem das mitabgebildete Werk infolge seiner geringen Größe zunächst nicht zu erkennen ist, mittels „Mausklick“ vergrößert dargestellt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127112Im RIS seit
10.10.2011Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013