Norm
UGB §283Rechtssatz
Eine Bestrafung wegen eines „Lückenjahres“, bezüglich dessen die Aufbewahrungsfrist des § 212 UGB noch nicht abgelaufen ist, kommt nur infrage, wenn entweder den vorlegepflichtigen Organen bzw. deren Hilfspersonen stets bewusst war, dass ein Jahresabschluss fehlt, und somit kein (durch die unbeanstandete Eintragung des nachfolgenden Jahresabschlusses verursachter) Irrtum vorgelegen ist, oder wenn trotz Aufklärung des Irrtums der fehlende Jahresabschluss nicht in angemessener, maximal 4-wöchiger Frist nachgereicht wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zwangsstrafverfahren; LückenjahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2011:RW0000520Im RIS seit
26.09.2011Zuletzt aktualisiert am
26.09.2011