Norm
ZPO §226 Abs1 VRechtssatz
Auch wenn das Berufungsgericht unterschiedliche Zulässigkeitsaussprüche trifft, sind gesonderte Rechtsmittel einer Partei nur gegen gesonderte Entscheidungen zulässig. Im Fall einer Entscheidung über Hauptbegehren und Eventualbegehren liegen nicht gesonderte Entscheidungen, sondern nur unterschiedliche Entscheidungsteile vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127185Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
26.06.2013