RS OGH 2011/8/30 8ObA54/11s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2011
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Norm

ZPO §226 Abs1 V
ZPO §500 Abs2 G
ZPO §502 Abs1 A

Rechtssatz

Auch wenn das Berufungsgericht unterschiedliche Zulässigkeitsaussprüche trifft, sind gesonderte Rechtsmittel einer Partei nur gegen gesonderte Entscheidungen zulässig. Im Fall einer Entscheidung über Hauptbegehren und Eventualbegehren liegen nicht gesonderte Entscheidungen, sondern nur unterschiedliche Entscheidungsteile vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127185

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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