RS OGH 2011/8/30 10Ob80/11d, 3Ob238/13s, 10Ob56/13b

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Veröffentlicht am 30.08.2011
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Norm

UVG §3 Z2

Rechtssatz

Zur Vollstreckbarkeit eines im Rahmen eines Scheidungsvergleichs begründeten Unterhaltstitels gehört auch dessen rechtskräftige pflegschaftsbehördliche Genehmigung. Trotz der Rückwirkung dieser Genehmigung muss daher im Zeitpunkt der Bewilligung von Unterhaltsvorschüssen auch die Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses eingetreten sein.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 80/11d
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 80/11d
    Veröff: SZ 2011/111
  • 3 Ob 238/13s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 238/13s
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Dies gilt nach § 190 Abs 3 ABGB idF BGBl I 2013/15 nicht mehr. Diese Regelung gilt seit 1. 2. 2013 auch für Vereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. (T1)
  • 10 Ob 56/13b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2014 10 Ob 56/13b
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127195

Im RIS seit

10.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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