Norm
StVO §Abs2Rechtssatz
Mit dem Begriff „bestimmen“ wird zum Ausdruck gebracht, dass der Straßenerhalter mit Wirkung für alle befugten Benützer einer Verkehrsfläche iSd § 1 Abs 2 StVO auch eine von den Regeln der StVO abweichende Anordnung treffen kann. Dabei handelt es sich um keine hoheitlich verfügte Verordnung einer Verwaltungsbehörde, sondern um eine privatautonome Verkehrsregelung, der mit Rücksicht auf die gesetzliche Ermächtigung gleichwohl rechtsverbindliche Wirkung zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127182Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011