Norm
StVO §1 Abs2Rechtssatz
Um einer Anordnung des Straßenerhalters verbindliche Wirkung zu verleihen, ist es erforderlich, dass die Anordnung jedem Benützer der Straße möglichst deutlich und unmissverständlich, etwa durch Straßenverkehrszeichen, Verkehrseinleiteinrichtungen, sonstige Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder durch die Ausfolgung von schriftlichen Hinweisen zur Kenntnis gebracht wird. Keinesfalls darf es vom Zufall abhängen, ob die Regelung einem Benützer zur Kenntnis gelangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127183Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018