Norm
ABGB §1495Rechtssatz
Zwischen Ehegatten ist die Verjährung gehemmt, solange die Ehe aufrecht ist. Nach herrschender Rechtsprechung ist unbeachtlich, ob die häusliche Gemeinschaft weiterbesteht bzw die Klagsführung zumutbar ist. Die gegenteilige Entscheidung 8 ObA 250/95 ist vereinzelt geblieben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127198Im RIS seit
10.11.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011