RS OGH 2011/8/30 2R233/11x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2011
beobachten
merken

Norm

ABGB §387
ABGB §435
UHG §1
GBG §10
GBG §94
GrEStG §1 Abs1
BAO §160

Rechtssatz

Die Bebauung einer Liegenschaft hindert nicht ihre Dereliktion. Die Dereliktions- und Okkupationsmöglichkeit von Superädifikaten ist möglich.

Der Erwerb des Eigentumsrechtes durch Okkupation nach vorangegangener Dereliktion erfolgt bei Superädifikaten durch entsprechende Urkundenhinterlegung.

Auch für die Zueignung eines derelinquierten Superädifikats ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eine Erklärung über die Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer vorzulegen.

Entscheidungstexte

  • 2 R 233/11x
    Entscheidungstext LG Feldkirch 30.08.2011 2 R 233/11x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2011:RFE0100006

Im RIS seit

10.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten