Norm
UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 §283 Abs2Rechtssatz
Der Insolvenzverwalter einer an sich offenlegungspflichtigen Kapitalgesellschaft hat die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit (Unwirtschaftlichkeit) der Erstellung und Offenlegung von (fehlenden) Jahresabschlüssen spätestens im Einspruch gegen eine gegen ihn und (oder) die Gesellschaft erlassene Zwangsstrafverfügung geltend zu machen. Eine amtswegige Ermittlungspflicht des Firmenbuchgerichts besteht hingegen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127097Im RIS seit
10.10.2011Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012