Norm
UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 §283Rechtssatz
Ist die Buchhaltung für den betroffenen, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Zeitraum aufgrund fehlender (Buchhaltungs?)Unterlagen nicht mehr rekonstruierbar, ist Unmöglichkeit der Erstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen gegeben. Der Insolvenzverwalter hat darzulegen, dass er die für die Erstellung des Jahresabschlusses notwendigen Unterlagen auch nicht (mehr) erlangen kann. Er hat dabei jedenfalls jene konkreten Schritte darzutun, die er unternommen hat, sich die Unterlagen zu beschaffen beziehungsweise die Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zu ermöglichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127098Im RIS seit
10.10.2011Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011