RS OGH 2011/9/14 6Ob134/11s, 6Ob133/11v

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Veröffentlicht am 14.09.2011
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Norm

UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 §283

Rechtssatz

Ist die Buchhaltung für den betroffenen, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Zeitraum aufgrund fehlender (Buchhaltungs?)Unterlagen nicht mehr rekonstruierbar, ist Unmöglichkeit der Erstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen gegeben. Der Insolvenzverwalter hat darzulegen, dass er die für die Erstellung des Jahresabschlusses notwendigen Unterlagen auch nicht (mehr) erlangen kann. Er hat dabei jedenfalls jene konkreten Schritte darzutun, die er unternommen hat, sich die Unterlagen zu beschaffen beziehungsweise die Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zu ermöglichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127098

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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