RS OGH 2011/10/4 10Ob76/11s, 8Ob100/13h, 10Ob90/15f, 2Ob139/17f, 2Ob20/18g (2Ob21/18d), 2Ob94/19s, 2

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Veröffentlicht am 04.10.2011
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Norm

ABGB §271
AußStrG §62 Abs1
ABGB idF 2.ErwSchG §277 Abs2

Rechtssatz

Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127193

Im RIS seit

10.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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