RS OGH 2011/10/4 10Ob78/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2011
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Norm

ZPO §67
RAO §45

Rechtssatz

Nach § 67 ZPO hat das Gericht, wenn es die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen hat, den Ausschuss der nach dem Sitz des Prozessgerichts zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestellt. Diese Regelung grenzt die Aufgaben von Gericht und Rechtsanwaltskammer bei der Bestellung von Rechtsanwälten zur Verfahrenshilfe eindeutig unter Bedachtnahme auf die Autonomie der Rechtsanwaltskammern ab. Dem Gericht obliegt nur der (grundsätzliche) Beschluss auf Beigabe eines Rechtsanwalts. Auswahl und Bestellung obliegen ausschließlich dem Ausschuss der nach dem Sitz des Prozessgerichts zuständigen Rechtsanwaltskammer. Gegen diese Aufgabenverteilung, dass über die Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer das Gericht, über die Person des Anwalts ein Ausschuss der Rechtsanwaltskammer entscheidet, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 78/11k
    Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 Ob 78/11k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127194

Im RIS seit

10.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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