RS OGH 2011/10/13 6Ob216/11z, 6Ob208/11y, 7Ob1/12s, 1Ob255/12z, 6Ob204/16t

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Veröffentlicht am 13.10.2011
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Norm

ZPO idF Budgetbegleitgesetz 2011 §222 Abs1

Rechtssatz

Die Verwendung der Präposition "zwischen" in § 222 Abs 1 ZPO (idF Budgetbegleitgesetz 2011)

schließt ein Verständnis dahin, dass von dieser Formulierung auch der Anfangs- und Endtermin umfasst ist, keineswegs aus. Der 15. Juli und der 17. August sind daher jeweils mitzuzählen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127140

Im RIS seit

24.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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