Norm
ZPO idF Budgetbegleitgesetz 2011 §222 Abs1Rechtssatz
Die Verwendung der Präposition "zwischen" in § 222 Abs 1 ZPO (idF Budgetbegleitgesetz 2011)
schließt ein Verständnis dahin, dass von dieser Formulierung auch der Anfangs- und Endtermin umfasst ist, keineswegs aus. Der 15. Juli und der 17. August sind daher jeweils mitzuzählen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127140Im RIS seit
24.10.2011Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017