RS OGH 2011/10/13 13Os69/11p

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Veröffentlicht am 13.10.2011
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Norm

StGB §133 A
StGB §133 B
StGB §133 F

Rechtssatz

Wird aufgrund eines „Rechtsgeschäfts oder eines vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses“ ein Geld enthaltendes Behältnis erlangt, bezieht sich diese Art von Gewahrsamserlangung dann nur auf das Behältnis und nicht auch auf das darin enthaltene Geld, wenn das Behältnis den direkten Zugriff des zur Verwendung, Verwahrung, Zurückstellung oder Weitergabe des Behältnisses Verpflichteten hindern soll. Das ist nach der ? maßgeblichen ? Verkehrsauffassung keineswegs nur der Fall, wenn der Zugriff auf das Geld bloß durch Handlungen zu erlangen wäre, wie sie § 129 StGB unter strengere Strafe stellt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 69/11p
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 13 Os 69/11p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127190

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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