Norm
ZPO §517 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine die internationale (und örtliche) Zuständigkeit bejahende Entscheidung des Erstgerichtes ist bei einem Streitwert unter EUR 2.700,00 gemäß § 517 Abs 1 Z 1 ZPO unanfechtbar.
Eine Rekursbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen wird, ist auch im Falle einer absoluten Unzulässigkeit des Rekurses zulässig. Für eine solche Rekursbeantwortung stehen Kosten zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2011:RFE0100005Im RIS seit
10.11.2011Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011