TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/24 E10 214064-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2011
beobachten
merken
Spruch

E10 214064-2/2011/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX auch XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch Dr. KLODNER, Sprakuin Integrationsverein, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl. 1106.187-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde von XXXX alias XXXX auch XXXX vom 13.09.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl. 1106.187-EAST West wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ein männlicher StA der Republik Türkei, brachte am 22.6.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

 

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, sie hätte sich für die BDP engagiert, an Demonstrationen teilgenommen, etwa anlässlich des Nevroz-Festes, hätte die Jugendzeitschrift "Rosa Ciwan" verteilt und hätte zuletzt an einer Veranstaltung anlässlich des Geburtstags von Abdullah Öcalan teilgenommen.

 

Mitglieder der "Anti-Terror-Einheit" hätten sich im Dorf nach der beschwerdeführenden Partei erkundigt, sie jedoch nicht gefunden, worauf die bP das Land verlassen hätte.

 

Der Alltag der bP hätte sich in der Türkei so gestaltet, dass sie tagsüber die Kühe gehütet und abends das Kaffeehaus aufgesucht hätte.

 

Mit Schreiben vom 18.7.2011 verständigte die Botschaft der Republik Kroatien das Bundesasylamt, dass die bP am 27.4.2011 in Kroatien einen Asylantrag stellte.

 

Am 19. 8.2011 benachrichtigten Orange des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX das Bundesasylamt von der Vorlage eines Schriftstücks, welches laut Angaben der bP bescheinige, dass er "im Falle seiner Rückkehr in die Türkei für 2 Jahre ins Gefängnis müsse."

 

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich ohne die Setzung weiterer Verfahrensschritte mit im Spruch genannten Bescheid des BAA abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).

 

Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes dieser Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

 

Im angefochtenen Bescheid erachtete im Rahmen der Beweiswürdigung die belangte Behörde das Vorbringen der bP als unglaubwürdig. Zur vorgelegten -unübersetzt gebliebenen- Bescheinigung führte die belangte Behörde an, "dass ein solches Schreiben jederzeit angefertigt werden kann, zumal erfahrungsgemäß speziell von politischen Parteien bei Bestätigungen durchwegs ein Siegel der Partei angebracht wird". Das Schreiben stelle daher im Verfahren kein taugliches Bescheinigungsmittel dar. Die belangte Behörde ging somit antizipierend vor, da basierend auf die -bis dato unwiderlegt gebliebene- Beschreibung der Bestätigung wohl davon auszugehen ist, dass es sich -abstrakt betrachtet- um ein relevantes Bescheinigungsmittel handeln könnte, welches somit zu übersetzen und im Anschluss in einem Ermittlungsverfahren sein Beweiswert zu erheben gewesen wäre.

 

Das BAA ging davon aus, dass der bP der von ihr beschriebene Alltag nicht möglich gewesen wäre, hätte sich der von ihr beschriebene Sachverhalt tatsächlich zugetragen, traf umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Türkei, unterließ es jedoch Feststellungen zur Zeitschrift "Rosa Ciwan" bzw. zur Lage jener Personen, welche diese Zeitschrift in Umlauf bringen zu treffen. Auch traf die belangte Behörde keine Feststellungen zur Lage der Personen, die an den von der bP beschriebenen Demonstrationen bzw. Veranstaltungen teilnahmen, zumal erst nach der Feststellung der Lage dieser Personen eine zuverlässige Aussage darüber getroffen werden kann, ob diesen Personen ein wie von der bP beschriebener Tagesablauf in der Türkei möglich ist.

 

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass sich die bP bereits vor der Asylantragstellung in Österreich in Kroatien aufhielt. Dieser Umstand wurde mit der bP in keinster Weise erörtert und ist aus dem Akteninhalt ersichtlich, dass sich das Bundesasylamt nicht einmal ansatz-weise damit auseinandersetzte, ob es sich bei Kroatien um einen Sicheren Drittstaat im Sinne des § 4 AsylG handeln könnte und der Antrag der bP deshalb als unzulässig zurückzuweisen wäre. Auch erörterte die belangte Behörde -sollte eine solche Zurückweisung nicht in Frage kommen- nicht einmal ansatzweise mit der bP ihr Verhalten in Kroatien bzw. führte in diese Richtung kein Ermittlungsverfahren durch.

 

Auch wenn die belangte Behörde wiederholt relativ umfangreiche Einvernahmen durchführte, blieb die Befragung zu den Kernpunkten des Vorbringens, nämlich der Ablauf der ausreisekausalen Ereignisse im Detail dermaßen oberflächlich, dass nicht davon gesprochen werden kann, es wurde eine den Anforderungen an eine Spezialbehörde gerechte in die Tiefe gehende und Details erfragende Einvernahme -wenn erforderlich auch durch aktives Nachfragen seitens des befragenden Referenten- durchgeführt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

 

Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

 

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

 

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf jedoch vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

 

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:

 

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

 

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."

 

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen. Es wird daher Sache des Bundesasylamtes sein, die gebotenen Ermittlungstätigkeiten im bereits erörterten Rahmen nachzuholen.

 

Der belangten Behörde ist grundsätzlich beizupflichten, dass einiges darauf hindeutet, dass sich das Vorbringen der bP als nicht den Tatsachen entsprechend darstellt, diese Hinweise entbinden das BAA jedoch nicht von der Obliegenheit, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu führen bzw. gestatten es Erwägungen der Verfahrensbeschleunigung der belangten Behörde nicht, essentielle Verfahrenschritte zu unterlassen oder wesentliche Verfahrensgrundsätze zu missachten. Auch wenn sich das Vorbringen als nicht den Tatsachen entsprechend darstellen sollte, entbindet dies die Behörde somit nicht davon, ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren zu führen. Hierzu vertritt Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen ( im gegenständlichen Erkenntnis des VfGH geht es um eine Geheimgesellschaft) in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

 

Es sei auch darauf hingewiesen, dass es nicht im freien Ermessen der belangte Behörde liegt, im Falle des Vorliegens von entsprechenden Hinweisen keine Zurückweisungsentscheidung gem. § 4 AsylG zu treffen und meritorisch zu entscheiden, zumal der Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat als zwingend zu prüfende negative Prozessvoraussetzung formuliert ist. Im gegenständlichen Fall liegen Hinweise vor, dass sich die bP vor der Antragstellung in Österreich in Kroatien aufhielt und es liegen nach Dafürhalten des erkennenden Senats Hinweise vor, dass es sich bei Kroatien um einen sicheren Drittstaat gem. § 4 AsylG handeln könnte, weshalb die belangte Behörde entsprechende Prüfungsschritte zu setzen haben wird.

 

Selbst wenn der Antrag meritorisch zu erledigen sein wird, erscheint gemäß dem Grundsatz der materiellen Wahrheit bzw. amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts die Erkundung des Verhaltens der bP im Rahmen des Asylverfahrens in Kroatien nicht unerheblich, weil hieraus Rückschlüsse auf die Schutzbedürftigkeit der bP gezogen werden können.

 

Falls sich herausstellen sollte, dass der Antrag nicht zurückzuweisen sein sollte [wobei auch im Zurückweisungsverfahren ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren inklusive Befragung der bP und Gewährung des Parteiengehörs zur führen ist], wird die belangte Behörde den Antrag meritorisch zu erledigen, im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten die unterlassenen Ermittlungsschritte zu setzen und die bP ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird die belangte Behörde der bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten