S6 422.041-1/2011/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2011, Zahl 11 09.869-EAST West, den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.08.2011 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10/1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1
Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung dorthin zulässig sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Dem angefochtenen Bescheid liegen Feststellungen zu Grunde, welche sich zum Teil als unvollständig erweisen, zumal auch deren Quellen als veraltet anzusehen sind und bietet daher die dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehende Aktenlage keine ausreichende Grundlage, eine Verletzung der dem Beschwerdeführer durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung nach Ungarn mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit auszuschließen.
Der Asylgerichtshof war im Ergebnis zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG vorzugehen.