B1 254.050-0/2008/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005, BGBl. I
Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:
Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004, Zl. 04 19.244-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX vom 14.10.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004, Zl. 04 19.244-EAST Ost, wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Serbien zulässig ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien ausgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.09.2004 im Zuge einer durch die BPD Wien-Fremdenpolizeiliches Büro erfolgten niederschriftlichen Einvernahme einen Asylantrag, wobei er angab, dass er 2001 oder 2002 mit einem jugoslawischen Reisepass und einem Visum als Saisonarbeiter nach Österreich eingereist und nach Ablauf der Gültigkeit des Visums in Österreich verblieben sei. Den Reisepass habe er nicht mehr, dieser sei vor ca. zwei Jahren gestohlen worden. Der Beschwerdeführer stelle den Asylantrag, weil er als Angehöriger der slowakischen Minderheit im Herkunftsstaat immer "schief angeschaut" worden sei und gegen seinen Willen Kriegsdienst habe leisten müssen. Der Asylantrag wurde am 05.10.2004 beim Bundesasylamt eingebracht und der nunmehrige Beschwerdeführer belegte seine Identität durch einen jugoslawischen Führerschein.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.10.2004 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus XXXX stamme, wo seine Mutter und eine Schwester aufhältig seien. Er habe im Herkunftsstaat den Militärdienst abgeleistet und als freischaffender Künstler bzw. Musiker gearbeitet.
Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er als Angehöriger der slowakischen Minderheit Übergriffen durch Serben ausgesetzt gewesen sei. Vor der 2001 erfolgten Einreise nach Österreich sei er von einem Übergriff verletzt worden. Die Angreifer hätten das Haus des Beschwerdeführers geplündert und es auch niederbrennen wollen. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer trotz der bereits 2001 erfolgten legalen Einreise nach Österreich erst jetzt um Asyl angesucht habe, führte dieser aus, dass er nicht daran gedacht habe, bis er seinen Pass verloren habe, weil er nach Australien oder Kanada weiterreisen habe wollen. Den Pass habe er 2002 verloren und er wisse selbst nicht, warum er weitere zwei Jahre gewartet habe, ehe er den vorliegenden Asylantrag gestellt habe. Er habe gehört, dass "Jugoslawen" kein Asyl bekommen.
Auf die Frage nach ihn konkret betreffenden Auswirkungen einer nachteiligen Behandlung im Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, dass er als freier Künstler nicht akzeptiert worden sei.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 07.10.2004 bezeichnete der Beschwerdeführer seine bereits im Verfahren getätigten Angaben als vollständig und benannte einen Verfahrensvertreter.
Auf Anfrage des Bundesasylamtes teilte die BPD Wien-Fremdenpolizeiliches Büro mit Schreiben vom 06.10.2004 mit, dass über eine Erteilung eines Visums an den Beschwerdeführer durch die Österreichische Botschaft Belgrad keine Unterlagen vorliegen. Mit der Erledigung wurde jedoch die Kopie einer am 10.09.2003 ausgestellten jugoslawischen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers übermittelt, die für diesen "von einer unbekannten Person abgegeben" worden sei.
1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I); weiters wurde mit diesem Bescheid die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und es wurde dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III) .
Im angefochtenen Bescheid wurde - nach Feststellungen zur Situation in Serbien und Montenegro - das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant beurteilt, weil dieser wirksamen Schutz der Behörden des (in diesem Abschnitt der Bescheidbegründung offensichtlich irrtümlich mit "Mazedonien" bezeichneten) Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könne. Es bestehe keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers und stelle eine Ausweisung des Beschwerdeführers auch keinen Eingriff in (dessen durch) Art. 8 EMRK (geschützte Rechtsposition) dar, da dieser über keine familiären oder sonstigen Bindungen zu Österreich verfüge.
1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des Verfahrensvertreters des Beschwerdeführers vom 14.10.200 das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Darin wurden die bereits bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 05.10.2004 vorgebrachten Behauptungen des Beschwerdeführers wiederholt und weiters ausgeführt, dass die in den angefochtenen Bescheiden herangezogenen Länderberichte kein zutreffendes Bild über die Situation im Herkunftsstaat zeigen. Der im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stattfindende Prozess des Überganges vom totalitären Regime zur demokratischen Verfassung werde erwartungsgemäß langwierig und schwierig sein. Repressalien gegen Minderheiten würden weiter vorkommen und die Achtung der Menschenrechte sei wegen extremer nationalistischer Strömungen nicht gewährleistet, woran auch vor kurzem erlassene Gesetze nichts ändern würden. In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers seien Verfolgungshandlungen der Serben gegen ethnische Minderheiten noch an der Tagesordnung und werde ausreichender staatlicher Schutz nicht gewährt.
Mit E-Mail-Nachricht vom 01.10.2008 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers auf Anfrage des Asylgerichtshofes mit, dass er mit dem Beschwerdeführer nach der Einvernahme vom 07.10.2004 keinen Kontakt mehr gehabt habe und auch niemals eine schriftliche (Zustell-)vollmacht erhalten habe.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 26.08.2011 über das Ergebnis einer Beweisaufnahme betreffend die Situation in der Republik Serbien, zur Lage der slowakischen Volksgruppe sowie zu seinen familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt und ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Es ist keine derartige Stellungnahme beim Asylgerichtshof eingelangt.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und gehört der slowakischen Volksgruppe an. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären oder sonstigen intensiven Bindungen. Im Herkunftsort leben seine Mutter und eine Schwester.
Der Beschwerdeführer ist gesund, er leidet weder an einer schweren Erkrankung, noch besteht ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich arbeitsfähig, geht derzeit aber keiner erlaubten Beschäftigung nach. Er nimmt keine Leistungen aus dem Grundversorgungssystem in Anspruch.
Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat hätte der Beschwerdeführer keine Bedrohung oder Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur slowakischen Volksgruppe zu befürchten.
2.2. Zur Situation in Serbien wird festgestellt:
Staatsaufbau
Am 03.06.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 04.02.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 05.06.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.
Die autonomen Provinzen Kosovo und Vojvodina, die unter der Verfassung von 1974 noch eine republikähnliche Stellung eingenommen hatten, bekamen nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und im Fall des Kosovo schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert. Am 17.02.2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit. Serbien hat dagegen scharf protestiert, es betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets.
Die Autonomierechte der Vojvodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament ("Omnibus-Gesetz") im Herbst 2001 wieder gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Vojvodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen damit begonnen, diese Autonomie stärker auszufüllen. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region bleiben jedoch weit hinter dem Status von vor 1989 zurück. Daran hat auch die neue, am 08.11.2006 in Kraft getretene Verfassung der Republik Serbien im Wesentlichen nichts geändert.
Innenpolitische Situation
Nach dem Sturz Milosevics im Oktober 2000 begab sich Serbien auf den Weg der Transition. Zwar wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Kostunica sah sich mit Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die seit Mai 2007 amtierende zweite Regierung Ko¿tunica, basierend auf einer Koalition von DS, DSS und G17 plus, zerbrach im März 2008 kurz nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos, wodurch Neuwahlen im Mai 2008 notwendig wurden. Seit dem 7. Juli 2008 ist die proeuropäisch ausgerichtete, DS-geführte Koalition unter Ministerpräsident Mirko Cvetkovic im Amt. Die Koalition umfasst die Fraktion "Für ein europäisches Serbien" (größte Partei: DS - Demokratische Partei), die Fraktion G17 plus, die SPS-geführte Fraktion sowie Minderheitenvertreter.
Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind der Annäherungsprozess an die EU, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher), die weitere Wirtschaftsentwicklung und der Umgang mit der am 17. Februar 2008 erfolgten Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus. In den letzten Jahren auch zunehmend Energiesicherheit und Bewältigung der Herausforderungen der Wirtschafts- und Finanzkrise. (Auswärtiges Amt: Serbien - Innenpolitik, Stand März 2008 und Stand Dezember 2009 http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)
Parlament und Regierung
Die Demokratische Partei (DS) des im März 2003 ermordeten Ministerpräsidenten Zoran Djindjic stellt seit 2004 den (vor allem repräsentativen) Präsidenten der Republik Serbien, Boris Tadic. Er wurde am 03.02.2008 wiedergewählt. (Auswärtiges Amt: Serbien - Innenpolitik, Stand März 2008.
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)
In der Republik Serbien fanden zuletzt am 11.05.2008 Parlamentswahlen statt. Die Parteien erzielten dabei folgende Ergebnisse:
Die Demokratische Partei (DS) des serbischen Präsidenten Boris Tadic erhielt 38,75 Prozent bzw. 1,5 Millionen Stimmen, die Serbische Radikale Partei (SRS) 1,1 Mio. Stimmen bzw. 29,22 Prozent.
Die Demokratische Partei Serbiens (DSS) des bisherigen Premiers Vojislav Kostunica kam auf rund 450.000 bzw. 11,24 Prozent der Stimmen, gefolgt von der Sozialistischen Partei (SPS) mit rund 305.000 bzw. 7,57 Prozent der Stimmen. Den Sprung ins Parlament schaffte auch die Liberaldemokratische Partei (LDP) des ehemaligen Vizepremiers Cedomir Jovanovic mit etwas mehr als 213.000 bzw. 5,30 Prozent der Stimmen.
Die Ungarische Koalition ist mit vier Sitzen im Parlament vertreten. Die Bosniakische Liste für einen europäischen Sandschak (Wahlbündnis um die Partei der Demokratischen Aktion/SDA von Sulejman Ugljanin) errang zwei Abgeordnetensitze. Das Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, hat einen Abgeordneten. (APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt)
Der Regierungskoalition aus elf Parteien gehören die Demokratische Partei (DS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. G17-plus, Serbische Erneuerungsbewegung/SPO von Ex-Außenminister Vuk Draskovic, Demokratischen Partei des Sandschak/SDP, Liga der Vojvodina Sozialdemokraten/LSV) sowie die Sozialistische Partei (SPS) und die Pensionistenpartei PUPS, "Einheitliches Serbien" an. Auch Minderheitenparteien wie die Partei der Demokratischen Aktion (SDA) haben sich der Koalition angeschlossen. (APA 08.07.2008: Die Mitglieder der neuen serbischen Regierung)
Die Regierung hat sich eine weitere EU-Annäherung Serbiens, das diplomatische Ringen um den Kosovo, dessen Unabhängigkeit Belgrad nicht anerkennt, intensivere wirtschaftliche Entwicklung sowie die Bekämpfung der Korruption und der Kriminalität zu ihren wichtigsten
Zielen gesetzt. Durch einen besonderen Aktionsplan soll Serbien nach den Worten von Cvetkovic in vier Jahren auf den EU-Beitritt vorbereitet sein. Der Premier versprach auch eine "unaufschiebbare" Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen Serbiens, womit die Zusammenarbeit mit dem UNO-Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag gemeint war. (APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)
Der seit Jahren flüchtige mutmaßliche Kriegsverbrecher Ratko Mladic ist im Mai 2011 festgenommen und an das Uno-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag überstellt worden.
Der letzte noch gesuchte serbische Kriegsverbrecher Goran Hadzic ist im Juli 2011 festgenommen worden. Ein Belgrader Sondergericht genehmigte eine Überstellung an das UNO-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag, Die Festnahme gilt als entscheidender Schritt Serbiens auf dem Weg der europäischen Integration (APA: 20.07.2011; Der Standard vom 01.06.2011)
Wirtschaft
Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milo¿evic-Regimes. Zusätzlich steht die Anpassung an EU-Standards im Rahmen des Assoziierungs- und Stabilisierungsprozesses immer mehr im Vordergrund.
Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei rund 330 Euro monatlich. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. 2010 betrug die Inflation 10,3 Prozent. Das BIP-Wachstum stieg von minus 2,9 Prozent im Jahr 2009 auf plus 1,8 Prozent im Jahr 2010. (Auswärtiges Amt: Serbien, Wirtschaft, Stand Juli 2011;
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Wirtschaft_node.html)
Staatsangehörigkeit
Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken.
Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, September 2006, Abstract)
Menschenrechte allgemein
Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen. (Europäische Kommission: "Serbien und Montenegro; Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)
Die Regierung unternimmt Maßnahmen, um Gewalt und Diskriminierung gegen Minderheiten entgegenzutreten. Sie betreibt eine Hotline für Minderheiten und für andere von Menschenrechtsproblemen bedrohte Personen. Von der Regierung alternativ zum Religionsunterricht in höheren Schulen angebotene Kurse beinhalten Information über die Kultur von Minderheiten und multiethnische Toleranz.
Das Amt des nationalen Ombudsmanns ist ohne Einfluss der Regierung oder von Parteien tätig. Der Ombudsmann berichtete 2010, dass sein Amt mit mehr Fällen über Menschenrechtsverletzungen befasst werde, als es behandeln könne. Die Einrichtungen der Regierung würden den Empfehlungen des Ombudsmanns in etwa 70% der Fälle folgen. Der nationale Ombudsmann hat Außenstellen in zwei Großgemeinden mit albanischer Mehrheitsbevölkerung eröffnet.
In der Provinz Vojvodina ist ein eigener Ombudsmann mit unabhängiger Position eingerichtet. Nach Angaben des Ministeriums für Menschen- und Minderheitenrechte bestehen in 14 der 169 Großgemeinden des Landes Ombudsmänner.
Eine Vielzahl von unabhängigen serbischen und internationalen Menschenrechtsgruppierungen sind grundsätzlich ohne Einschränkung durch die Regierung tätig und untersuchen und veröffentlichen ihre Feststellungen über Menschenrechtsfälle. Vertreter der Regierung sind generell kooperativ und gegenüber deren Ansichten aufgeschlossen. Dennoch sind diese Gruppen manchmal Gegenstand von Kritik, Belästigung und Drohungen von privater (nichtstaatlicher) Seite wegen der Äußerung kritischer Ansichten, die gegen die Regierung gerichtet sind oder nationalistischen Anschauungen betreffend Kosovo, das ICTY oder die Kriege der 1990er Jahre entgegenstehen. (U.S. Deparment of State: Country Reports on Humans Rights Practices, März 2010, April 2011)
Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt. Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seiten 6 und 11; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 6 )
Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Seit 01.01.2006 enthält das serbische Strafgesetzbuch Folter als Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 6 und 18)
Sicherheitslage
Nach Informationen des serbischen Ministeriums für Innere Angelegenheiten kam es in den ersten neun Monaten des Jahres 2010 zu einem Rückgang der allgemeinen Kriminalitätsrate in Serbien. Während in den davorliegenden Jahren entsprechende Statistiken nicht zugänglich waren, zeigen die Daten einen moderaten Rückgang der Gesamtzahl von angezeigten Straftaten. Auf gesamtstaatlicher Ebene wurden 100.401 Delikte im Jahr 2010 angezeigt, während es 101.514 im Jahr 2009 waren. In Belgrad handelte es sich um 33.764 Delikte im Vergleich zu 34.051 im Jahr 2009. (U.S. Department of State: Serbia 2011 Crime and Safety Report)
Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.
Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung. (Commission of the European Communities: Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)
In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen. (Report by the Commissioner for Human Rights: Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)
Minderheiten - allgemein
Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Ein am
26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt die Rechte nationaler Minderheiten. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu
verzeichnen (z.B. Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).
Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Auf Basis des am 31.08.2009 verabschiedeten Gesetzes über die nationalen Minderheitenräte wurden diese im zweiten Quartal 2010 für 19 Minderheiten neu gewählt.
Im Zuge der Regierungsneubildung im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Minister ist der parteilose Svetozar Ciplic, der von 2002 bis 2007 als Richter am serbischen Verfassungsgericht tätig war. Der unterproportionalen Repräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 12 bis 13; Webseite der Regierung der Republik Serbien,
http://www.srbija.sr.gov.yu/vlada/ministri.php?pf=1&url=%2Fvlada%2Fministri.php%3Fpf%3D1%26)
Die Lage der Minderheiten (Sandzak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Vojvodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010 Seite 6; B92: Ciplic: Norme dobre, praksa problem - Interview mit dem neuen Minister für Menschen- und Minderheitenrechte, 03.08.2008
http://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2008&mm=08&dd=03&nav_id=311390&version=print)
Durch die Europäische Kommission wurde Serbien im Bereich des Schutzes von Minderheiten ein guter Fortschritt attestiert. Die ersten Wahlen zu den Räten der nationalen Minderheiten wurden am 06.06.2010 für 19 nationale Minderheiten durchgeführt. Sowohl die Zahl der registrierten Wähler als auch die Wahlbeteiligung waren relativ hoch. Die Wahlen wurden durch OSZE als dem internationalen Standard entsprechend bewertet, obwohl einige Irregularitäten berichtet wurden, die jedoch keine signifikanten Auswirkungen auf die Resultate hatten. Die Europäische Kommission hat als Verbesserungen der Position der Volksgruppe der Roma begünstigende Maßnahmen im Bereich der Erziehung, Maßnahmen zur allgemeinen Bewusstseinsbildung über Integration der Roma, sowie Aktionspläne zur Verbesserung des Status der Roma in einer Reihe von Gemeinden angeführt. (Europäische Kommission Serbia 2010: Progress Report, November 2010, Seite 16 bis 17)
Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. Ein Autonomiestatus dieser Provinz wurde im Zuge der Machtergreifung Milo¿evics abgeschafft. Der Region wurde Anfang 2002 ein (bescheidener) Teil ihrer Autonomiebefugnisse zurückgegeben. Die Verfassung von 2006 schreibt die Autonomie der Vojvodina fest und sieht vor, dass Einzelheiten der Autonomiebefugnisse durch Gesetz bzw.
durch das Provinzstatut zu regeln sind. Dies geschah durch das am 30.11.2009 verabschiedete
Vojvodina-Statut und das am gleichen Tag ergangene Begleitgesetz, welches am 01.01.2010
in Kraft trat.
Die Lage der Minderheiten in der Vojvodina hat sich unabhängig von der Autonomieproblematik weitgehend normalisiert. Übergriffe gegen Angehörige nationaler Minderheiten in der Vojvodina kommen vor, sind jedoch nicht sehr verbreitet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 13)
Seitens der Minderheiten wird den Polizeieinheiten in den Regionen immer wieder vorgeworfen, zu wenig gegen die vereinzelten Gewaltakte zu unternehmen. Die Justiz verfolgt in der Regel derartige Fälle und es ist wiederholt zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen. (U.S.
Department of State: Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006)
Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor. (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007)
Die Regierung betreibt eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen, die Menschenrechtsprobleme aufzeigen wollen. (U.S:
Department of State: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2010, April 2011)
Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter ist es Angehörigen der Minderheiten möglich, sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, an den Ombudsmann oder Justizbehörden sowie an nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden. (U.S. Department of State: Serbia, Country Report on Human Rights Practices 2010)
Lage der slowakischen Volksgruppe
Die gegenwärtigen slowakischen Einwohner der Provinz Vojvodina stammen von Einwanderern ab, die im 18. und 19. Jahrhundert das Territorium der heutigen Slowakei verlassen haben. Nach der Volkszählung von 2002 lebten 59.021 Slowaken in Serbien, was 0,79% der Gesamtbevölkerung darstellt. Über 56.000 ethnische Slowaken bilden etwa 2,7% der Gesamtbevölkerung der Vojvodina. Sie stellen in der Gemeinde Backi Petrovac mit 66,41% die absolute Mehrheit der Bevölkerung.
Es gibt keine slowakischen politischen Parteien. Slowaken werden vom slowakischen nationalen Minderheitenrat repräsentiert, der in Novi Sad eingerichtet ist, wobei dessen Vorsitzende auch eine Abgeordnete im Nationalparlament ist.
Die slowakische Sprache bildet eine der sechs offiziellen Sprachen der Vojvodina. Slowaken haben daher Zugang zur Schulbildung in ihrer Muttersprache. Die Stadt Backi Petrovac ist das kulturelle Zentrum für Slowaken der Vojvodina und beheimatet eine Reihe von slowakischen Vereinen und Folklore-Gruppen. Sieben slowakische Zeitungen werden in der Vojvodina hergestellt und es gibt auch Fernsehprogramme in slowakischer Sprache.
Bei den interethnischen Auseinandersetzungen in der Vojvodina in den Jahren 2003 und 2004 kam es vereinzelt auch zu Übergriffen gegen Angehörige der slowakischen Minderheit. In aktuellen Berichten über die Menschenrechtssituation in Serbien wurden in den letzten Jahren keinerlei Übergriffe gegen Angehörige der slowakischen Minderheit dargestellt (OSCE: Ethnic Minorities in Serbia, Februar 2008;
Bundesasylamt - Staatendokumentation: Slowaken in Serbien, 22.02.2007; Amnesty Report Serbien 2010, 2011; US Department of
State: Serbia, Country Report on Human Rights Practices 2009, 2010).
Versorgungslage
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig.
In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20 %). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350 Euro, im Dezember 2008 belief er sich auf 425, im November 2010 auf 422 Euro. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag z.B. im November 2007 bei ca. 200 Euro. Die Inflationsrate betrug 2007 10,1%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.
Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2009 9,2 % der Bevölkerung Serbiens (700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der
serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 90 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Nachdem die serbische Regierung ihrem im
Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzten Ziel der Halbierung der Armenzahl bis
2010 im Jahr 2007 nahe gekommen war (Vergleichszahlen: 2002: 14 % oder ca. 1 Mio. Arme, 2006: 8,8 % Arme, 2007: 7,7 % Arme, 2008: 7,9 % Arme), ist die Zahl der Armen damit wieder angestiegen. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 19-20; U.S. Department of State: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009; U.S. Department of State:
Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2010, April 2011)
Sozialhilfe
In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.
Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. So betrug die Sozialhilfe im Monat September 2010:
für Alleinstehende 5.694 Dinar (ca. 57 Euro)
für eine zweiköpfige Familie 7.823 Dinar (ca. 79 Euro)
für eine dreiköpfige Familie 9.962 Dinar (ca.100 Euro)
für eine vierköpfige Familie 10.665 Dinar (¿ 108 Euro)
für eine fünf- und mehrköpfige Familie 11.394 Dinar (ca. 115 Euro)
Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums wurde im Juli 2009 an 51.928 Familien (insgesamt ca. 140.000 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.
Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt, welches sich im Grundbetrag im Monat Oktober 2009 auf 1.896,58 Dinar (ca. 20 ¿) belief. Das Kindergeld wird bis zum vollendeten 19. Lebensjahr ausbezahlt, wenn das Kind zur Schule geht.
Daneben wird - unabhängig von der Bedürftigkeit - bei Geburt eines Kindes ein innerhalb von 3 Monaten ab Geburt zu beantragendes Elterngeld gezahlt, dessen Höhe variiert und von 27.135,90 Dinar (ca. 289 ¿) als Einmalzahlung beim ersten Kind bis hin zu 254.653,53 Dinar (ca. 2.711 ¿), ausbezahlt in 24 Monatsraten, beim vierten Kind reicht. Die Auszahlung ist kumulativ möglich. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 21; Gesetz über die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern - Zakon o finansijskoj podrsci porodici sa decom: Amtsblatt der RS 16/02 i.d.g.F, Art. 17/6:
Staatendokumentation des BAA: Länderinformation Serbien, Stand Mai 2011, Seite 12)
Sozialhilfe wird tatsächlich gewährt und ausgezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mittellosigkeit) erfüllt sind. In Einzelfällen kann es bei der Auszahlung von Sozialhilfe - wie im Übrigen bei der Auszahlung von Gehältern und Renten - zu gewissen Verzögerungen kommen. (Auswärtiges Amt: Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2008, Zahl 508-516.80/45740)
In Serbien existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Ein am 31.08.2009 verabschiedetes neues Gesetz über den sozialen Wohnungsbau ist am 11.09.2009 in Kraft getreten, kann jedoch erst mittel- bis langfristig Wirkung entfalten. Sofern Rückkehrer aus dem Ausland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter. Für die Erstaufnahme hält das auch für Rückkehrer zuständige serbische Flüchtlingskommissariat für die Dauer von bis zu zwei Wochen Notunterkünfte in ehemaligen Flüchtlingslagern in Obrenovac, ¿abac, Bela Palanka und Zajecar bereit.
Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 21 bis 22)
Medizinische Versorgung
Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung und mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05) erstmals auch die Möglichkeit der privaten Versicherung. In der Pflichtversicherung sind, neben Arbeitnehmern, Selbständigen, Rentnern etc. auch "sozial verletzliche Personen" erfasst. In diese Gruppe fallen, auch wenn ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen auf Krankenversicherung nicht erfüllt wären:
Kinder unter 15 Jahren, Schüler, Studenten bis zum Studienabschluss, maximal bis 26 Jahre
Frauen (im Hinblick auf Mutterschutz, also im Zusammenhang mit Familienplanung, Schwangerschaft, Geburt und 12 Monate über die Geburt hinaus)
Personen über 65 Jahre und Personen mit Behinderung; Flüchtlinge und IDPs, die sich in Serbien aufhalten
Personen, die wegen HIV behandelt werden sowie solche, die an anderen Krankheiten leiden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, schwere psychische Störungen (Psychose), Epilepsie, Multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, rheumatisches Fieber, Personen in der letzten Phase chronischer Niereninsuffizienz sowie jene, die an Abhängigkeiten leiden, Personen, die während des Prozesses der Organspende und Organverpflanzung behandelt werden sowie Kranke/Verletzte, die medizinische Notversorgung benötigen.
Sozial verletzliche Personen - Bezieher von permanenten sozialen Zuwendungen oder anderen materiellen Zuwendungen, Arbeitslose und solche, deren Einkommen unter einem bestimmten Satz liegt.
Medizinische Leistungen sind in 4 Gruppen eingeteilt. Leistungen der ersten Gruppe werden zu 100 Prozent von der Krankenversicherung abgedeckt, die übrigen Gruppen zu 95, 80 und 65 Prozent. Für den Restbetrag ist vom Patienten eine Eigenbeteiligung zu entrichten, ebenso ist für bestimmte Untersuchungen vom Patienten eine Zusatzzahlung gefordert. Ein Röntgen kostet beispielsweise 20 Dinar, am teuersten ist eine Magnetresonanz mit 600 Dinar. (80 Dinar = 1 Euro).
Die oben als verletzliche Gruppen aufgelisteten Personen (ebenso wie IDPs aus dem Kosovo, Kriegsversehrte, Blinde, Körperbehinderte und dauerhaft unbewegliche Personen) haben das Anrecht auf medizinische Leistungen ohne Zuzahlung.
Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. Impfungen von Kindern gemäß Impfkalender sind ebenfalls kostenlos (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Masern, Mumps, Röteln, Polio).
Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. (Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, August 2007; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo) April 2007, Seite 20; Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05)
Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.
Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten.
Lebensbedrohliche Erkrankungen werden jedoch im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der geringen Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.
Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Vojvodina im Rahmen dieses Projektes existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten.
Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien oder Montenegro hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Kliniken, Apotheken und Privatpersonen können grundsätzlich jedes in Serbien zugelassene Medikament aus dem Ausland bestellen und einführen, was im Einzelfall einige Tage dauern kann. Insgesamt hat sich die Medikamentenversorgung erheblich verbessert. Dennoch ist eine zuverlässige Belieferung auch mit selteneren oder besonders kostspieligen Medikamenten, insbesondere ausländischer Herkunft, nur für den wohlhabenden Teil der Bevölkerung gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 22 bis 24)
Behandlung von Rückkehrern
Serbische Staatsangehörige, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.
In Erfüllung der im Rahmen des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung am 13.02.2009 die "Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens". Der zugehörige Aktionsplan für die Jahre 2009 und 2010 zur Implementierung der Strategie wurde am 16.04.2009 angenommen. Damit ging die Zuständigkeit für die Reintegration von Rückkehrern auf das serbische Flüchtlingskommissariat über. Bereits am 23.10.2008 hatte sich auf Basis des Rückübernahmeabkommens der Rat für die Integration von Rückkehrern formiert, und auch das Team zur Implementierung der Reintegrationsstrategie hat sich konstituiert. Als Prioritäten im Rahmen der Reintegrationsstrategie wurden die Unterstützung von Rückkehrern bei der Dokumentenbeschaffung und Registrierung, bei der Wohnraum- und Arbeitssuche, beim Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem, bei der Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse und der Eingliederung ins Schulsystem sowie die Information von Rückkehrern und zuständigen serbischen Behörden über die Rechte und Pflichten im Rahmen des Integrationsprozesses identifiziert. Das Flüchtlingskommissariat hat 2009 eine Reihe von Maßnahmen ergriffen (u.a. Publikation von Informationsbroschüren und -plakaten für Rückkehrer sowie von Leitfäden für die zuständigen Behörden, Einrichtung von Notunterkünften in vier Städten), doch stehen bislang für die Reintegration von Rückkehrern
nur begrenzt Mittel zur Verfügung.
Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad (ein kleines Büro im Flughafen in der Nähe der Gepäckausgabe), das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.
Die Beratungsdienstleistungen des Wiederaufnahmezentrums nimmt nach dessen Angaben nur ein geringer Prozentsatz der über den Flughafen Rückgeführten in Anspruch. Eine Reihe von NROen nehmen sich in mehr oder minder bescheidenem Umfang und mit ausländischer Unterstützung der Problematik an. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 24 und 25)
2.3 Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch einen am XXXX in XXXX ausgestellten serbischen Führerschein und die am 10.09.2003 ausgestellte Geburtsurkunde belegt. Er ist der vorläufigen Feststellung, dass er Staatsangehöriger der Republik Serbien ist, nicht entgegengetreten.
Der Beschwerdeführer ist den mit der Verfahrensanordnung vom 26.08.2011 mitgeteilten vorläufigen Feststellungen über seine privaten und familiären Verhältnisse ebenfalls nicht entgegengetreten. Aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat insbesondere zur Situation der Volksgruppe der Slowaken geht hervor, dass in den letzten Jahren keinerlei Übergriffe gegen Angehörige der slowakischen Minderheit registriert worden sind und die Sicherheitskräfte gegen die Diskriminierung Minderheitsangehöriger oder gegen solche gerichtete Übergriffe vorgehen. Weiters ergibt sich aus den Feststellungen, dass im Falle einer nichtentsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter die Möglichkeit besteht, Beschwerden bei vorgesetzten Stellen, bei der Hotline für Minderheiten, den Ombudspersonen oder Justizbehörden zu erstatten. Angesichts dieser aktuellen Situation im Herkunftsstaat ist es auszuschließen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Slowaken bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte, zumal die slowakische Minderheit auch nicht zu jenen in den Feststellungen genannten Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) gehört, die in der serbischen Öffentlichkeit nach wie vor verbreiteten Vorbehalten und Vorurteilen ausgesetzt sind. Darüber hinaus stammt der Beschwerdeführer aus der Gemeinde XXXX, wo die slowakische Volksgruppe mit einem Anteil von über 66% die absolute Mehrheit der Bevölkerung bildet, sodass es auch vor diesem Hintergrund als höchst unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer Bedrohung ausgesetzt sein könnte.
Unabhängig davon ist aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zwar bereits 2001 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hier nach Ablauf der Gültigkeit eines angeblich für ihn erteilten Visums illegal weiter verblieben ist, jedoch erst im Oktober 2004 den vorliegenden Asylantrag eingebracht hat, nachdem er bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Vorliegen der erforderlichen ausländerbeschäftigungsrechtlichen Genehmigung betreten worden war, ersichtlich, dass er den Herkunftsstaat nicht wegen der Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach der Einreise nach Österreich den Asylantrag gestellt.
3.2. Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer beruhen auf den genannten Quellen. Der Beschwerdeführer hat die Erstattung einer Stellungnahme unterlassen und ist daher der inhaltlichen Richtigkeit dieser Quellen nicht entgegengetreten.
3.3. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde.
Nach dem Inhalt dieser Feststellungen ist die Grundversorgung mit Nahrungsmittel in Serbien gewährleistet. Es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist dem erwachsenen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer zuzumuten, durch Anspannung eigener Kräfte seinen notwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Es besteht im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse keine Situation, wonach dieser lebensgefährdend in seiner Existenz bedroht würde, zumal nach den Feststellungen auf Grund des Rückübernahmeabkommens mit der EU im Herkunftsstaat Unterstützung bei der Integration von Rückkehrern geleistet wird.
II. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli 2008 "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 21.10.2004 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3. Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 (AsylG 2005) gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Nach § 44 Abs 3 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I
Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.
Nach § 44 Abs.2 AsylG werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Da der im vorliegenden Fall zu beurteilende Asylantrag des Beschwerdeführers nach dem 01.05.2004 gestellt wurde (und dieses Verfahren bereits am 31.12.2005 anhängig war), wird dieses Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 geführt.
Gemäß § 23 AsylG 1997 (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.
1.4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A
Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 78