C12 410.368-3/2009/9E
C12 410.369-3/2009/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerden
1. des Herrn XXXX und
2. der Frau XXXX,
alle StA. Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 21.07.2011, FZ. 11 05.656-EAST Ost und 11 05.657-EAST Ost zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 1991/51 idgF., und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Vorverfahren:
1.1. Die Beschwerdeführer, beide mongolische Staatsangehörige, sind am 07.03.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und haben am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt.
Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er sei am 17.01.2009 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner 1993 geborenen Tochter von Ulaanbaatar nach XXXX gereist. Seine Heimat habe er am 11.02.2009 verlassen und sei nach Moskau gefahren. Von dort sei er auf unbekanntem Weg nach Österreich gelangt und am 07.03.2009 angekommen. Seine Tochter habe er bei einem Freund in XXXX zurückgelassen. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er im Zuge der Unruhen am 01.07.2008 in Haft genommen und ihm fälschlich Straftaten nach den §§ 153 und 179 des mongolischen Strafgesetzbuches angelastet worden seien. Er habe an diesem Tag nach dem Verlassen des Krankenhauses, wo er seine stationär aufgenommene Ehefrau besucht habe, bemerkt, dass in unmittelbarer Nähe eine Demonstration gegen die Regierung stattgefunden habe. Als Unterstützer der Demokratischen Partei habe er das Geschehen verfolgt und sei dabei von der Polizei verhaftet worden.
Seine Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung im Wesentlichen an, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, weil ihr Ehemann verleumdet werde. Er sei zunächst für einen Tag und dann von 07.07.2009 bis 26.12.2009 unschuldig eingesperrt worden. Aus Angst vor der Polizei seien sie geflüchtet.
1.2. Am 06.05.2009 führte das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, eine Einvernahme mit Hilfe eines mongolischen Dolmetschers durch.
1.2.1. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er bis zu seiner Ausreise in Ulaanbaatar gelebt habe. Er habe zehn Jahre lang die Grundschule (1969-1979) und zwei Jahre (1984-1986) eine weiterführende Schule besucht. In der Folge habe er sieben Jahre (1986-1993) als Krankenpfleger in einem Militärspital, sieben Jahre (1993-2000) als Textilhändler und vier Jahre (2005-2009) als Physiotherapeut im Staatsdienst gearbeitet. Von 1979 bis 1982 habe er Militärdienst geleistet. Seine Eltern und sein Bruder seien verstorben. Im Herkunftsland lebe noch seine 15-jährige Tochter bei einer Freundin in XXXX. In Österreich habe er außer seiner mitgereisten Ehefrau keine Verwandten oder Bekannten. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Im Herkunftsland sei er vor seiner Ausreise wegen Nieren- und Herzproblemen sowie haftbedingtem Gewichtsverlust mit Antibiotika behandelt worden. Er sei illegal aus seiner Heimat ausgereist.
Zu den Gründen für seine Flucht gab er im Wesentlichen an, er werde im Zusammenhang mit den Unruhen vom 01.07.2008 verleumdet. Er sei fünf Monate und neunzehn Tage im Untersuchungsgefängnis gewesen. Es werde ihm vorgeworfen, dass er Geld vom XXXX erhalten habe, um die Demonstration zu organisieren. Weiters sei er mit Personen in Zusammenhang gebracht worden, welche Molotowcocktails auf das Regierungsgebäude geworfen hätten. Er sei geschlagen und festgenommen worden. Am 02.07.2008 um 10 Uhr sei er in eine namentlich genannte Polizeidienststelle überstellt und ihm seien alle Dokumente abgenommen worden. Man habe ihn befragt, wer ihm den Auftrag zum Niederbrennen des Regierungsgebäudes gegeben habe, wer die Personen mit Molotowcocktails versorgt und sie angestiftet habe und wie viel Geld diese Personen vom Chef der demokratischen Partei erhalten hätten. Um 13 Uhr sei er wegen seiner Ehefrau mit der Auflage freigelassen worden, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden. Am 07.07.2008 habe man ihn darüber informiert, dass seine aktive Teilnahme an der Demonstration als erwiesen angesehen werde und man habe ihn bis 26.12.2008 in Haft behalten. Während dieser Zeit sei er einige Male verhört worden. Am 20.11.2008 habe ihn seine Ehefrau besucht. Diese habe sich auch erfolglos an den Generalstaatsanwalt gewandt, um seine Freilassung zu erwirken. Am 26.12.2008 sei er freigelassen worden, wobei seine Ehefrau die Bürgschaft übernommen und anstelle einer Kaution ihre Dokumente abgegeben habe. Ihm sei es gesundheitlich nicht gut gegangen und er habe sich sogleich von einem befreundeten Arzt behandeln lassen. Von 03.01.2009 bis 17.01.2009 sei er im Krankenhaus gewesen und habe nach seiner Entlassung sofort die Flucht angetreten.
Es sei ihm 14 Tage nach seiner Einlieferung in die Haftanstalt ein behördliches Schreiben vorgelegt worden, wonach er als Beschuldigter behandelt werde. Es sei ihm unmöglich, seine Unschuld zu beweisen, zumal auch auf Anwälte kein Verlass sei. Er sei aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes und weil noch keine Verurteilung ausgesprochen worden sei, entlassen worden. Die Haftbedingungen seien unerträglich, er würde in der Haft sterben. Er sei auch von Mithäftlingen schikaniert worden. Es sei ihm weiters nicht möglich, in einem anderen Landesteil Schutz zu suchen, da ihn die Polizei zur Fahndung ausschreiben würde, wenn er sich länger nicht melde, und ihn so leicht überall finden könnte. Die Länderberichte seien - ausgenommen jene bezüglich der Haftbedingungen - nicht richtig.
Zu seinem Aufenthalt in Österreich gab er an, er lebe von der Grundversorgung. Er gehe keiner Beschäftigung nach und habe noch keine Freundschaften geknüpft. Er besuche keine Kurse, versuche aber Deutsch durch Selbststudium zu lernen.
1.2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme am selben Tag im Wesentlichen an, dass sie bis zu ihrer Ausreise in Ulaanbaatar gelebt habe. Sie habe zehn Jahre lang die Grundschule (1977-1987) und fünf Jahre (1987-1992) die Universität besucht. In der Folge habe sie 15 Jahre (1992-2007) als Turnlehrerin im Staatsdienst gearbeitet. Ihre Eltern seien verstorben. Im Herkunftsland lebe noch ihre zum Zeitpunkt der Ausreise 15-jährige Tochter in XXXX. In Österreich habe sie außer ihrem mitgereisten Ehemann keine Verwandten oder Bekannten. Sie habe schon im Herkunftsland Herz- und Nierenprobleme gehabt und sei dort in Behandlung gestanden. Der Hausarzt in Österreich habe ihr Medikamente verschrieben und sie an einen Facharzt überwiesen, den sie jedoch bislang nicht aufgesucht habe.
Zu den Gründen für ihre Flucht gab sie im Wesentlichen an, dass sie persönlich in ihrer Heimat keine Probleme gehabt habe; sie habe die Mongolei ausschließlich wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Dieser sei im Zuge der Unruhen am 01.07.2008 festgenommen und inhaftiert worden. Sie habe für ihren Ehemann gebürgt, trotzdem sei er am 07.07.2008 in Haft genommen und erst am 26.12.2009 aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes wieder freigelassen worden. Sie habe eine Bürgschaft für ihn übernommen und ihren Personalausweis als Sicherstellung hinterlegt.
Sie habe ihn dann zunächst mit Hilfe eines Freundes zu Hause mit von einem Arzt bereitgestellten Spritzen und Medikamenten behandelt. Vom 03.01.2009 bis zum 17.01.2009 habe sich ihr Ehemann im Krankenhaus befunden. Nach dem Verlassen des Krankenhauses seien sie sofort zu einem Freund in XXXX geflohen, der sie bis zur Abreise beherbergt und versorgt habe.
Es sei ihr nicht möglich, in einem anderen Landesteil Schutz zu suchen, da die Polizei ihren Ehemann finden würde. Da die Tochter die Schule besuchen müsse, sei es leicht, den Aufenthalt ihres Ehemannes auszuforschen. Sie befürchte darüber hinaus, dass ihr wegen der übernommenen Bürgschaft Konsequenzen drohen könnten, wobei auch eine Freiheitsstrafe möglich sei.
1.3. Der Erstbeschwerdeführer übermittelte dem Bundesasylamt folgende Beweismittel: Schreiben in mongolischer Sprache zur Dokumentation der erfolglosen Antragstellung beim Generalstaatsanwalt; Schreiben der psychiatrischen Ambulanz des XXXX vom 25.09.2009, in dem über Schlafstörungen beim Beschwerdeführer und das Vorliegen einer Anpassungsstörung F 43.2 sowie eine medikamentöse Therapie berichtet wird; Faxnachricht vom 09.10.2009, in der der Beschwerdeführer einer Anfrage an die österreichische Botschaft nicht zustimmt, weil er eine Verfolgung außerhalb der Mongolei befürchte, wenn sein Aufenthalt den mongolischen Behörden bekannt würde.
1.4. Die Zweitbeschwerdeführerin übermittelte dem Bundesasylamt ein Schreiben der psychiatrischen Ambulanz des XXXX vom 25.09.2009, in dem über eine Gewichtsabnahme von 15 kg im vergangenen Jahr und eine Depression mit Somatisierung F 33.11 sowie über eine medikamentöse Therapie berichtet wurde.
2. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17.11.2009 wurden die Asylanträge gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi. 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi. 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidungen auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer keine systematische asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hätten. Es sei zwar möglich, dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Unruhen in Haft genommen worden sei, er habe jedoch nicht glaubhaft machen können, dass dies aus einem in der GFK angeführten Grund geschehen sei. Darüber hinaus erwarte ihn aufgrund des Amnestiegesetzes 2009 keine Strafe.
3.1 In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 02.12.2009 wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen und ergänzten, der Erstbeschwerdeführer habe telefonisch von seiner Tochter erfahren, dass im Oktober 2009 Nachforschungen seitens der Polizei an deren früherer Schule in Ulaanbaatar durchgeführt worden seien. Er sei durch die falschen Anschuldigungen als Mitglied der Demokratischen Partei und Helfer im Wahlkampf politischer Verfolgung ausgesetzt.
3.2. Am 18.01.2010 übermittelte der Erstbeschwerdeführer dem Asylgerichtshof zwei Schreiben in mongolischer Sprache. Den vom Asylgerichthof in Auftrag gegebenen Übersetzungen ist zu entnehmen, dass beide Schreiben den Briefkopf der Polizeistelle des XXXX der Stadt Ulaanbaatar aufweisen und mit dem 15.02.2009 datiert sind.
Mit dem ersten Schreiben wird der Abteilungsleiter der Zollkontrolle des Grenzschutzamtes ersucht, gegen den namentlich genannten Erstbeschwerdeführer ein Ausreiseverbot zu verhängen. Als Verfasser scheint ein namentlich genannter Polizeioberst auf, der Inhalt des Stempel und die Unterschrift sind unleserlich.
Mit dem zweiten Schreiben werden die Polizeidienststellen der Hauptstadt darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den namentlich genannten Erstbeschwerdeführer wegen der Beteiligung an der Brandstiftung am Zentralgebäude der MVRP während der Unruhen im Bezirk XXXX in der Nacht des 1. auf den 2. Juli 2008 gefahndet werde. Als Aussteller dieses Schreibens scheint ein namentlich genannter Polizeimajor auf, der Inhalt des Stempels und die Unterschrift sind wieder unleserlich.
3.3. Mit Schreiben vom 31.01.2011 wurden die Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in der Mongolei sowie zur gesundheitlichen und privaten Situation der Beschwerdeführer nach der dem Asylgerichtshof vorliegenden Aktenlage in Kenntnis gesetzt. Darin teilte der Asylgerichtshof mit, dass er beabsichtigte, in seinen Entscheidungen Feststellungen zur Situation in der Mongolei zu treffen, die sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte stützen:
Amnesty International, Amnesty Report 2010 - "Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Mongolei", 28.5.2010
Barkmann, Udo Prof. Dr., Universität Ulaanbaatar - "Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei", Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010
Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei, Innenpolitik", 4.2010
Deutsches Auswärtiges Amt "Mongolei, Überblick", 4.2010
Deutsches Auswärtiges Amt "Mongolei, Wirtschaftspolitik", 4.2010
Freedom House, "Freedom in the World-Mongolia (2009)", 16.7.2009
Konrad Adenauer Stiftung, "Die Parlamentswahlen in der Mongolei vom 29.6.2008", 14.7.2008
Konrad Adenauer Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei am 24. Mai 2009", 1.6.2009
Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2.2010
Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen", 17.4.2009
U.K. Home Office, Border Agency, "Operational Guidance Note:
Mongolia", 12.4.2007
U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Key
Document: Mongolia", 4.2.2010
U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights
Practices: Mongolia", 11.3.2010
World Health Organisation, Regional Office fort he Western Pacific, Country Context, "Country Profile Mongolia 2009", 2009
Der Asylgerichtshof gehe vorläufig davon aus, dass den Beschwerdeführern - lege man ihr Vorbringen zugrunde - keine asylrelevante Verfolgung durch die mongolische Polizei oder die dortigen Gerichte drohe. So ergebe sich aus dem "Asylländerbericht - Mongolei" vom Februar 2010, S.3 und 4, der Österreichischen Botschaft, Peking, dass die Judikative von Exekutive und Legislative unabhängig ist. Der Oberste Gerichtsrat ernennt alle Richter und schützt ihre Rechte. Der Oberste Gerichtshof entscheidet in letzter Instanz alle Berufungsverfahren und erarbeitet eine abschließende Interpretation der Gesetze. Es existieren auf allen Ebenen spezialisierte Gerichte für Zivil-, Straf- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren. Der Verfassungsgerichtshof, dessen neun Mitglieder für sechs Jahre ernannt werden, ist demgegenüber für Verfassungsklagen zuständig. Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten und der Regierung.
Der Asylgerichtshof gehe weiters vorläufig davon aus, dass am 24. Mai 2009 in der Mongolei Präsidentschaftswahlen stattgefunden haben, aus denen Tsakhiagiyn Elbegdorj, der Kandidat der Demokratischen Partei (DP), der Civil Will Republican Party (CWRP) und einer Bürgerbündnispartei (Grüne), als Sieger hervorging.
Der Asylgerichtshof gehe weiters vorläufig davon aus, dass sich die Haftbedingungen in den mongolischen Gefängnissen mittlerweile verbessert haben. So ergibt sich aus dem Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, 11.3.2010, S.2 des U.S., Department of State, dass die Bedingungen in den Gefängnissen dürftig sind, sie haben sich aber im Laufe des Jahres 2009 gegenüber früheren Berichten signifikant verbessert. Die niedrige Qualität der medizinischen Versorgung von Häftlingen ist aber nach wie vor ein Problem. Nichtregierungsorganisationen berichteten, dass sich die Haftbedingungen während des Jahres verbesserten, insbesondere im Hinblick auf Sauberkeit und Belüftung. Aus den Berichten von Freedom House, "Freedom in the World-Mongolia (2009)", 16.7.2009, S. 6 und dem "Asylländerbericht - Mongolei" vom Februar 2010, S.3 und 4 der Österreichischen Botschaft, Peking, ergibt sich, dass die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen weit unter europäischen Standards liegen. Allerdings wurden in den letzten Jahren alle Gefängnisse mit Videoüberwachungssystemen ausgestattet. Damit hat der Missbrauch der Gefangenen etwas abgenommen. Dennoch werden immer noch Todesfälle in den Gefängnissen registriert. Dies ist vor allem auf Krankheiten und die schlechte medizinische Versorgung zurückzuführen. Aus dem Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, 11.3.2010, S.2 des U.S., Department of State und dem "Country of Origin Information Key Document: Mongolia", 4.2.2010, S.23 des U.K. Home Office, Border Agency, ergibt sich weiters, dass dem Problem der Überbelegung in den Gefängnissen durch den Bau neuer Anlagen und die Sanierung alter begegnet wird. Mit dem Bau von zwölf neuen Gefängnisanlagen seit 2006 und der Sanierung von alten Anlagen haben Überbelegungen abgenommen. Zusätzlich wurden mehr Sozialarbeiter und Psychologen für die Beratung von Häftlingen vollzeitbeschäftigt. Den Häftlingen wurde ein größeres Angebot an Berufs-, Ausbildungs-, Freiluft- und Religionsaktivitäten bereitgestellt. Nichtregierungsorganisationen stellten in den Gefängnissen und Anhaltezentren Kleidung, Nahrung, Bücher zur Verfügung und boten Englisch-Sprachkurse und Berufsausbildungen an.
Schließlich wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die Entscheidung des Asylgerichtshofes auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme ergehen werde, soweit nicht die Stellungnahmen der Verfahrensparteien anderes erfordern würden. In die den Sachverhaltsannahmen zum Herkunftsstaat zugrundeliegenden Quellen könne beim Asylgerichtshof Einsicht genommen werden. Diese Unterlagen könnten auch elektronisch übermittelt werden.
Den Verfahrensparteien wurde freigestellt, innerhalb von zwei Wochen dazu ein ergänzendes Vorbringen, insbesondere auch zur Frage der Integration des Beschwerdeführers (vor allem unter dem Gesichtspunkt familiärer und privater Bindungen) zu erstatten und allfällige damit im Zusammenhang stehende Beweismittel vorzulegen.
3.4. Mit Schreiben vom 14.02.2011 übermittelte der Erstbeschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme an den Asylgerichtshof. Darin brachte er vor, dass er den Bericht zur Lage in der Mongolei so nicht akzeptieren könne, da es sich dabei um eine Verharmlosung der bestehenden Probleme in den Bereichen der politischen Entwicklung, der Menschenrechtsfragen, der Situation in den mongolischen Gefängnissen, der Gesundheit, der Rückkehr usw. handeln würde. In weiterer Folge verwies er auf Amnasty Reports zur Mongolei aus den Jahren 2008 und 2010, welche er auszugsweise anführte.
Weiters brachte er vor, dass die belangte Behörde vor dem Hintergrund der menschenunwürdigen Haftbedingungen, des korrupten Justizsystems und der Polizeiwillkür zu Unrecht festgestellt habe, dass in seinem Fall keine Verfolgung im Sinne der GFK vorliege. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers über seine Verfolgung und den Umstand, dass durch die Amnestie der Regierung nur Menschen einer bestimmten sozialen Schicht umfasst seien und er als Aktivist mit einer harten Verurteilung zu rechnen habe, sei von der Behörde nicht berücksichtigt worden sei. Es habe für ihn die Gefahr bestanden, im Falle einer neuen Verurteilung durch Beeinflussung des Gerichts und der Untersuchungsbeamten durch Politiker zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, da während der Unruhen Sachschaden in Millionenhöhe entstanden sei und auch Menschen ihr Leben verloren hätten. Er sei bereits deshalb in Untersuchungshaft gewesen und verhört worden. Er werde sicherlich eingesperrt werden und habe keine faire Gerichtsverhandlung zu erwarten, da er keine Chance habe, sich gegen die Willkür des Staates und der Behörden zu wehren. Trotz neuer Gesetze gegen Korruption und Folter habe in der Mongolei ein entsprechender Schutz der Menschen bis heute nicht erreicht werden können. Nach wie vor mangle es an einer entsprechenden Schulung der Polizisten und das System sei nach wie vor korrupt. Ein Untertauchen in die Anonymität sei aufgrund der geringen Bevölkerungsdichte nicht möglich. Die Gefahr, dass er bei seiner Rückkehr einer Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sei, wäre erheblich. Aufgrund seines psychologischen Zustandes würde er die strengen Haftbedingungen nicht überleben. Während seiner Anhaltung im Gefängnis sei er von Beamten und Mithäftlingen körperlich attackiert, mit Stromschlägen gefoltert und erniedrigt worden. Mit Hilfe seiner Frau sei er aus gesundheitlichen Gründen für bestimmte Zeit aus der Haft entlassen worden. Er lege eine Bestätigung seines damaligen Rechtsanwalts vor, der ihn nach seiner Verhaftung rechtlich vertreten habe. Weiters lege er eine Bestätigung der Schuldirektion der Schule seiner Tochter vor, dass diese regelmäßig von der Polizei schikaniert werde, was die Aktualität seines Problems beweise. Er sei während einer nicht abgeschlossenen Ermittlung aus der Mongolei geflüchtet, daher werde er von der Justiz in seiner Abwesenheit schuldig gesprochen, was in der Mongolei keine Seltenheit wäre. Seine Ehegattin habe in der Mongolei für ihn gebürgt und würde deshalb im Falle einer Rückkehr der Mittäterschaft angeklagt werden. Es habe viel Zeit gekostet, von seinem Anwalt eine offizielle Erklärung zu bekommen. Die Bestätigung der Schule habe ihre Tochter gesandt, welche nun in ständiger Angst vor polizeilicher Verfolgung lebe.
Zu seiner Situation in Österreich brachte er vor, dass er nun seit mehr als zwei Jahren hier sei und versuche, möglichst rasch die deutsche Sprache zu erlernen. Sie hätten nun die Zustimmung der XXXX, die externe Hauptschule zu absolvieren. Es sei ihm rechtlich jedoch nicht möglich einer Arbeit nachzugehen.
Der Stellungnahme waren folgende Schriftstücke beigefügt:
Kopie des Briefes in mongolischer Sprache, datiert mit 11.02.2011. Der Übersetzung ist zu entnehmen, dass darin ein mongolischer (namentlich genannter) Anwalt bestätigt, dass er dem Erstbeschwerdeführer, welcher verdächtigt worden sei beim Aufstand vom 1. Juli 2008 teilgenommen zu haben und deshalb gegen ihn gemäß §§ 153 (1) und 173 (1) ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, Rechtshilfe geleistet habe.
Kopie eines weiteren Schreibens in mongolischer Sprache, datiert mit 10.02.2011. Der Übersetzung ist zu entnehmen, dass ein Schüler mit Namen XXXX seit nunmehr zehn Jahren ununterbrochen die Schule besuche und seine Eltern aus unbekannten Gründen nicht da seien. Vom Polizeiamt der Hauptstadt würden immer wieder Polizisten erscheinen und nach seien Eltern fragen. Es seien sogar offizielle Schreiben an die Schule gekommen. Das Schreiben ist von zwei Personen unterzeichnet, welche als Sozialarbeiter und Klassenvorstand bezeichnet sind.
Kopie eines weiteren undatierten Schreibens in mongolischer Sprache, worin bestätigt wird, dass die Eltern des oben genannten "Schülers" von der Polizei gesucht würden. Der Schüler habe keine eigene Unterkunft und keine nahen Angehörigen. Die Polizei suche den Schüler ständig auf und befrage ihn über seine Eltern. Unterzeichnet ist diese Schreiben von einer Person, welche sich als Leiter eines namentlich genannten Kinderbetreuungszentrums bezeichnet.
Kopien der der beiden bereits vorgelegten Fahndungsschreiben (siehe Punkt 3.2.),
Kopie der mongolischen Heiratsurkunde der Beschwerdeführer,
Kopien von zwei Schreiben der XXXX vom 02.02.2011, worin den Beschwerdeführern mitgeteilt wird, dass sie zur Absolvierung des Hauptschulabschlusses aufgenommen werden,
zwei Schreiben des leitenden Oberarztes der psychiatrischen Ambulanz des XXXX über Untersuchungen des Erstbeschwerdeführers am 07.09.2010 und am 09.11.2010, wobei jeweils die Diagnose "Depressio F 32.1" gestellt wurde, als Therapie wurde die Einnahme von Medikamenten empfohlen,
zwei Schreiben des leitenden Oberarztes der psychiatrischen Ambulanz des XXXX über Untersuchungen der Zweitantragstellerin am 07.09.2010 und am 09.11.2010, wobei am 07.09.2010 die Diagnose "Depressio F 32.1" und am 09.11.2010 "somat. Dpressio F33.11" (Anmerkung: Depressionen mit somatischen Symptomen) gestellt wurde, als Therapie wurde die Einnahme von Medikamenten empfohlen,
ein Arztbrief der Chirurgischen Abteilung des XXXX vom 30.08.2010 über die stationäre Aufnahme der Zweitantragstellerin am 25.08.2010, mit der Diagnose: "ulzeröse Rektosigmoidits (K51.3), Hiatushernie (K44.9), erosive Corpusgastritis (K29.1)" (Anmerkung: es handelt sich dabei um eine chronische entzündliche Darmkrankheit, einen Zwerchfellbruch und eine Entzündung der Magenschleimhaut im Mittelteil des Magens). Sie konnte nach entsprechender Therapie am 30.08.2010 wieder beschwerdefrei entlassen werden. Zur Therapie wurden weitere Kontrollen empfohlen
4. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.05.2011 wurden die Beschwerden gegen die negativen Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.11.2009 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100(2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen über die Situation in der Mongolei festgestellt, dass die Antragsteller keine systematische Verfolgung im Sinne der GFK, dh. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, ohne Aussicht auf staatlichen Schutz glaubhaft machen konnten.
Betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde im Zuge der Beweiswürdigung insbesondere ausgeführt:
"Er hat nämlich lediglich angegeben, dass ihm eine Beteiligung an dem Brandanschlag im Zuge der Unruhen anlässlich der Parlamentswahlen 2008 vorgeworfen worden sei. Die Polizei habe ihm unterstellt, die Menge aufgehetzt und mit Molotowcocktails versorgt zu haben und er sei deswegen auch mehrere Monate gewesen.
Es sind jedoch im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich besonders politisch aktiv gewesen oder ihm dies unterstellt worden wäre und er deswegen verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer hat zwar angegeben, dass er sich im Wahlkampf für die Opposition eingesetzt habe, hat aber auch ausgesagt, dass er außer im Zusammenhang mit den Unruhen im Zuge der Wahlen 2008 deswegen in der Vergangenheit keine Probleme gehabt habe. Auch sonst haben sich keine Hinweise ergeben, dass die vorgebrachte Inhaftierung aus anderen Gründen als der Strafverfolgung erfolgt wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es zu den Aufgaben eines Staates gehört, dass die Polizei Verdächtige verhört und die entsprechende Strafverfolgung einleitet. Es ist dabei auch nicht ungewöhnlich, dass Ermittlungen fallweise länger dauern können. Dies kann aber nicht per se als ein Hinweis für eine asylrelevante Verfolgung seitens des mongolischen Staates gewertet werden.
Darüber hinaus sind auch keine stichhaltigen Hinweise hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer in der Mongolei kein faires Verfahren zuteil würde, wie er in seiner Beschwerde und in der ergänzenden Stellungnahme behauptet. So hat er nämlich selbst angegeben, dass er von den zuständigen Organen, welche er sogar namentlich genannt hat, vernommen wurde und ihm schließlich entsprechende Unterlagen (nach seiner Einschätzung eine Anklageschrift) übermittelt worden sind. Darüber hinaus ist es ihm nach eigenen Angaben schließlich sogar gelungen, eine unbefristete Haftunterbrechung zu erwirken. Dies entspricht auch den vorliegenden Länderberichten, wonach die Mongolei über ein unabhängiges und grundsätzlich funktionierendes Justizsystem verfügt.
Im Übrigen hat er in der Beschwerde lediglich allgemeine Behauptungen zur Mangelhaftigkeit der mongolischen Strafverfahren in den Raum gestellt, welche mangels näherer Konkretisierung nicht geeignet sind, die Informationen aus den Länderberichten zu widerlegen. Hinsichtlich der angeblichen Misshandlungen im Polizeigewahrsam und der schikanösen Behandlung durch Mitgefangene weist der Asylgerichtshof der Vollständigkeit halber ergänzend darauf hin, dass der Beschwerdeführer weder in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerdeschrift ausreichend konkrete Angaben dazu gemacht hat.
Weiters stimmt der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt im Ergebnis dahingehend zu, dass ein weiteres polizeiliches Vorgehen gegen den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland kaum mehr zu befürchten ist, auch wenn er tatsächlich aktiv an den Unruhen teilgenommen haben sollte. In diesem Zusammenhang ist auf das in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes angeführte Amnestiegesetz 2009 zu verweisen (welches auch in den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Amnasty Reports angeführt ist), was dazu geführt hat, dass der großen Mehrzahl der wegen der Vorfälle vom 01.07.2008 festgenommenen und verurteilten Personen die Strafen erlassen wurden. Im Hinblick auf den Beschwerdeführer ergibt sich zunächst, dass er seinen eigenen Angaben zu Folge noch gar nicht verurteilt wurde. Darüber hinaus konnte er nicht glaubhaft darlegen, dass ihm tatsächlich eine derart schwere Strafe im Sinne des mongolischen Strafgesetzbuches, für welche eine Amnestie ausgeschlossen wäre, angelastet wird. Dagegen spricht zunächst, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben zunächst wegen seiner kranken Ehefrau und später zum Zwecke seiner eigenen ärztlichen Behandlung aus der Haft entlassen wurde. Auch wenn dies unter Auflagen (regelmäßige Meldung, Abgabe von Personaldokumenten) geschehen ist, erscheint es dem Asylgerichtshof nicht wahrscheinlich, dass ein derartiges Zugeständnis im Falle des Vorwurfs einer schweren Straftat gemacht werden würde. Der Beschwerdeführer hat auch selbst ausgesagt, dass er während seines Krankenhausaufenthalts nicht unter Bewachung gestanden sei und sich der zuständige Ermittler lediglich ab und zu telefonisch nach seinem Befinden erkundigt habe. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Beweismittel für den Vorwurf der Begehung einer schweren Straftat vorgelegt, sondern dies lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt.
Aus den mit der Beschwerde bzw. als Beschwerdeergänzung vorgelegten Unterlagen ist diesbezüglich nichts zu gewinnen, da es sich dabei lediglich um Suchmeldungen an die Polizei von Ulaanbaatar bzw. den Grenzschutz handelt, wobei jedoch keine Strafnorm angeführt ist, sondern lediglich auf eine mögliche Beteiligung an Brandstiftung Bezug genommen wird. Und schließlich lässt auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben des mongolischen Anwalts, worin dieser bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Unruhen ein Strafverfahren wegen der §§ 153 Abs. 1 und 173 Abs. 1 des Mongolischen Strafgesetzes eingeleitet worden sei, nicht auf Gegenteiliges schließen. In § 153 Abs. 1 wird die vorsätzliche Sachbeschädigung mit Geldstrafe oder einer Haftstrafe in der Höhe von zwei bis fünf Jahren bedroht und § 173 sieht für die Herstellung von alkoholischen Getränken aus verbotenen Materialien die Strafdrohung Geldstrafe oder Haftstrafe in der Höhe von drei bis sechs Monaten vor. In beiden Fällen handelt es sich damit nicht um besonders schwere Delikte, die per se einer Amnestie nicht zugänglich wären.
Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend macht, es sei ihm zugetragen worden, dass in Ulaanbaatar noch im Oktober 2009 nach ihm gefahndet worden sei, hat er dies lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt und keine näheren Angaben dazu gemacht. Und auch die schließlich vorgelegten Schreiben, woraus sich ergeben soll, dass seine in der Mongolei lebende Tochter regelmäßig von der Polizei der Schule aufgesucht und nach ihren Eltern befragt würde, sind nicht geeignet seine Angaben entsprechend zu als untermauern. Zum einen ist in beiden Schreiben von einem Schüler und nicht von einer Schülerin die Rede und zum anderen ist ihre Herkunft und Echtheit zweifelhaft. Schließlich hat der Beschwerdeführer weiteren Erhebungen in seiner Heimat ausdrücklich nicht zugestimmt, weshalb es auch nicht möglich ist, diese Angaben entsprechend zu überprüfen. Mit diesem Vorbringen ist dem Beschwerdeführer daher ebenfalls nicht gelungen, eine aktuelle asylrelevante Verfolgung in seiner Heimat glaubhaft zu machen.
Und selbst dann, wenn er im Falle seiner Rückkehr tatsächlich in einem ordentlichen Gerichtsverfahren wegen einer der oben angeführten Straftaten zu einer Haftstrafe verurteilt werden sollte, würde sich allein daraus noch keine asylrelevante Verfolgung ableiten lassen, da den aktuellen Länderinformationen zu entnehmen ist, dass die Haftbedingungen in der Mongolei seit 2009 signifikant verbessert wurden. Auch wenn es in den Bereichen der Hygiene und Versorgung nach wie vor Probleme gibt, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass jede mehrjährige Haftstrafe gleichsam einem Todesurteil gleichkomme, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme behauptet hat."
Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde im Zuge der Beweiswürdigung nach Verweis auf die Ausführungen betreffend ihren Ehemann weiters ausgeführt:
"Dies gilt umso mehr für die Beschwerdeführerin, welche nach eigenen Aussagen selbst nicht der Teilnahme an den Unruhen bezichtigt wurde. Ihr könnte man lediglich vorwerfen, dass sie trotz Bürgschaft für ihren Mann bei dessen vorübergehenden Haftentlassung gemeinsam mit ihm das Land verlassen hat. Und selbst wenn sie deswegen im Falle ihrer Rückkehr tatsächlich in einem ordentlichen Gerichtsverfahren zu einer Haftstrafe verurteilt werden sollte, was der Asylgerichtshof nach den obigen Ausführungen als äußerst unwahrscheinlich erachtet, würde sich allein daraus noch keine asylrelevante Verfolgung ableiten lassen, da den aktuellen Länderinformationen zu entnehmen ist, dass die Haftbedingungen in der Mongolei seit 2009 signifikant verbessert wurden. Auch wenn es in den Bereichen der Hygiene und Versorgung nach wie vor Probleme gibt, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass jede mehrjährige Haftstrafe gleichsam einem Todesurteil gleichkomme hat."
Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer wurde unter Berücksichtigung des Parteienvorbringens, der vorgelegten medizinischen Unterlagen und der diesbezüglichen Länderberichte festgestellt, dass diese an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden, welche einer Überstellung in ihr Heimatland entgegenstehen könnten.
Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes wurden den Antragstellern am 13.05.2011 nachweislich zugestellt.
5. Gegenständliche Verfahren:
5.1. Am 10.06.2011 stellten die beiden Beschwerdeführer beim Bundesasylamt weitere (die nun gegenständlichen) Asylanträge.
Bei der am selben Tag durchgeführten Ersteinvernahme gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie selbst einen Fluchtgrund habe, welchen sie im ersten Asylverfahren nicht angegeben habe, da sie sich dabei auf die Fluchtgründe ihres Mannes beschränkt hätten. Sie sei von der Polizei bedroht worden, weil sie Zeugin einer versuchten Vergewaltigung geworden sei. Der Täter sei der Direktor ihrer Schule gewesen und dessen Bruder sei Polizist. Der Polizist habe sie bedroht und im Jänner 2011 sei ein Fahndungschreiben nach ihr herausgegeben worden. Sie befürchte, dass sie eingesperrt werde. Sie hätten nun neuerlich Asylanträge gestellt, weil ihnen die Fahndung erst jetzt bekannt geworden sei.
Der Erstbeschwerdeführer berief sich auf das Vorbringen seiner Ehefrau und gab an, dass darüber hinaus seine im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe nach wie vor vorliegen würden.
5.2. Am 17.06.2011 führte das Bundesasylamt mit der Zweitbeschwerdeführerin in der Angelegenheit eine niederschriftliche Einvernahme durch.
Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie zurzeit wegen einer Gastritis in medizinischer Behandlung sei. Sie habe Medikamente verschrieben bekommen, dürfe jedoch nicht so viele nehmen, weil sie viel Blut verliere. Am nächsten Mittwoch habe sie wieder einen Behandlungstermin im Krankenhaus. Sie lebe mit ihrem Mann zusammen und habe in Österreich darüber hinaus keine Verwandten oder Personen, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde.
Sie habe den neuen Asylantrag gestellt, weil sie nun selbst ein Problem habe. Im Erstverfahren sei sie nur auf ihren Mann fixiert gewesen. Sie habe schon damals Probleme gehabt, aber nichts davon erzählt. In der Mongolei habe sie in einer Mittelschule als Sportlehrerin gearbeitet. Der (namentlich genannte) Direktor dieser Schule habe am 01.10.2008 versucht im Umkleideraum des Sportsaales ein Mädchen der neunten Klasse zu vergewaltigen. Als sie in den Umkleideraum gegangen sei, um den Ventilator aufzudrehen, habe sie ein Mädchen weinen gehört. Sie habe gesehen, wie der Direktor versucht habe, das Mädchen auszuziehen. Dieses habe dagegen gekämpft und geweint. Als der Direktor die Beschwerdeführerin gesehen habe, sei er schockiert gewesen und habe den Raum sofort verlassen. Das Mädchen habe ihr dann erzählt, dass sie vom Direktor aufgerufen worden sei. Der Direktor habe von ihr verlangt, in den Turnsaal zu gehen so. Im Umkleideraum habe er dem Mädchen Geld und gute Noten versprochen, wenn es mit ihm Sex habe. Das Mädchen sei in Panik gewesen, deshalb habe sie das Mädchen nachhause geschickt und dem Klassenlehrer alles erzählt. Danach habe sie die Mutter dieses Mädchens angerufen und auch dieser alles erzählt. Am selben Tag habe der Direktor die Beschwerdeführerin in sein Zimmer gerufen, um sie zu überreden, diese Geschichte nicht weiter zu erzählen, und ihr dafür Geld und eine bessere Kariere geboten.
Am nächsten Tag habe die Familie des Mädchens gegen den Direktor Anzeige erstattet. Die Zweitbeschwerdeführerin sei als Zeugin einvernommen worden. Die Ehefrau und der Bruder des Direktors hätten begonnen, die sie zu bedrohen, weil sie dessen Ehre verletzt habe. Der Bruder sei XXXX. Dieser habe ihr gedroht, dass sie wegen Falschaussage bestraft werden würde. Der Direktor sei in Untersuchungshaft genommen worden. An diesem Abend sei die Frau des Direktors bei der Zweitbeschwerdeführerin erschienen und habe ihr mit lebenslanger Haft gedroht. Der Fall sei dann zum Kriminalamt in Ulaanbaatar weiter geleitet und sie sei vom Bruder des Direktors einvernommen worden. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass der Direktor eine Anzeige wegen Falschaussage gegen sie erstattet habe. Sie solle das akzeptieren und unterschreiben, falls nicht, habe er einen Haftbefehl gegen sie. Sie sei in der Folge fünf Tage lang in U-Haft gewesen. Am fünften Tag sei sie wegen ihrer Gastritis in ein Krankenhaus gebracht worden. Am nächsten Tag sei sie dort abgeholt und wegen ihres Gesundheitszustandes freigelassen worden. Die sechs Tage seien ein Horror für sie gewesen. Mann wolle sie nach wie vor dazu bringen, die Aussage zurückzunehmen. Die Frau des Direktors habe sie ständig bedroht. Seit ihrer Haftentlassung habe sie sich auch ständig melden müssen.
Auf die Frage, warum sie nicht bei ihrem ersten Asylantrag davon erzählt habe, gab sie an, dass sie immer ihren Mann gefolgt sei und nicht gewusst habe, dass sie auch ihre Probleme vorbringen sollte. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie, dass sie wieder ins Gefängnis geschickt werde und dass sie starken Druck ausgesetzt sein könnte. Die Behörden seien korrupt. Auch ihre Tochter sei unter Druck und werde ständig von der Polizei nach ihrem Aufenthaltsort befragt. Als Beweis, dass die Polizei nach ihr suchen würde, lege sie die Unterlagen vor, welche sie von ihrer Tochter per Internet erhalten habe.
Sie sei in Österreich nicht berufstätig, kein Mitglied von Vereinen oder Organisationen und lebe von der Sozialhilfe. Im März 2011 habe sie mit der Volksschule begonnen. Sie spreche schon etwas besser Deutsch und habe eine gute Freundin, welche ihr einen Altenpflegerinnenkurs bezahlen und sie dabei unterstützen würde.
Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab sie an, dass sie nicht gewusst habe, dass sie auch ihre Fluchtgründe vorbringen hätte sollen. Sie sei damals nicht gefragt worden und habe gedacht, dass sie nur die Fluchtgründe ihres Mannes erzählen sollte.
5.3. Die Zweitbeschwerdeführerin legte folgende Unterlagen vor:
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eine Unterstützungserklärung eine namentlich genannten Frau aus XXXX, welche vorbringt, dass die beiden Beschwerdeführer gerne eine Ausbildung zur Altenpflege machen würden und aufgrund ihrer ruhigen und geduldigen Wesensart sehr gut in diesem Beruf arbeiten könnten. Sie seien auch sehr bemüht, Deutsch zu lernen.
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einen Arztbrief des XXXX vom 13.04.2011, worin darüber berichtet wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin von 06.04.2011 bis 13.04.2011 wegen rektaler Blutabgänge und Bauchkrämpfen stationär aufgenommen wurde. Untersuchungen hätten als Blutungsquelle mehrer Ulcera im Colon (Anm.: Geschwüre im Grimmdarm) ergeben. Als Ursache werde chronischer NSAR-Abusus (Anm.: gesundheitsschädlicher Missbrauch von entzündungshemmenden Schmerzmitteln) vermutet. Sie wurde am 13.04.2011 in gutem Allgemeinzustand mit folgender Therapieempfehlung wieder in die häusliche Pflege entlassen: keine NSAR, Klinisch und Laborkontrolle in der Chirurgischen Ambulanz am 19.04. 2011. Coloscopiekontrolle beim niedergelassenen Facharzt in drei bis vier Wochen, Wiedervorstellung bei Beschwerden und schließlich die Einnahme von MedikamenteN (Pantoloc 40mg, Ferrogradument, Tramal 50 mg bei Schmerzen);
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eine Wiederbestellung des XXXX für den 16.06.2011 zur Kontrolle,
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eine Erklärung des Besitzers eines namentlich genannten Gasthofs in XXXX, worin bestätigt wird, dass die Beschwerdeführer bereits seit zwei Jahren dort wohnen würden und ein freundliches und hilfsbereites Paar seien.
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eine Erklärung eines namentlich genannten Ehepaares, worin berichtet wird, dass sie mit die Beschwerdeführer im Juni 2009 kennen gelernt hätten und in ihnen gute Freunde gefunden hätten;
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eine Erklärung einer namentlich genannten Frau, dass sie die Zweitbeschwerdeführerin 2009 bei einem Arzt kennengelernt habe und ihr diese sofort angeboten habe, ihr bei der Pflege ihres damals schwerkranken Ehemann zu helfen. Ihr Ehemann habe sich immer über ihre Gesellschaft gefreut und auch nach dessen Tod seien sie in Verbindung geblieben. sie habe mit den Beschwerdeführern Deutsch gelernt und ihre Freundschaft sei ihr sehr wichtig;
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eine Erklärung eines in XXXX wohnhaften Ehepaares, wonach sie mit den Beschwerdeführern seit 2009 befreundet seien;
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eine Bestätigung der XXXX, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit 21.03.2011 regelmäßig den Kurs "Hauptschulabschluss Brückenmodul Deutsch" besuche.
5.4. Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme am gleichen Tag an, dass das Leben seiner Frau bei einer Rückkehr in die Mongolei in Gefahr wäre. Deshalb hätten sie den zweiten Asylantrag gestellt. In der Folge bestätigte er im Wesentlichen die Angaben seiner Frau. Er selbst habe keine neuen Asylgründe, seine ursprünglich vorgebrachten Probleme würden aber nach wie noch bestehen. In der Mongolei lebe noch seine achtzehnjährige Tochter, welche ständig von der Polizei nach ihrem Aufenthalt befragt werde.
Er sei in Österreich nicht berufstätig, leiste aber Nachbarschaftshilfe und verbessere seine Deutschkenntnisse. Er spreche bereits ein wenig Deutsch. In der Mongolei befürchte er festgenommen zu werden. Die mongolische Polizei sei korrupt und er würde in ein Gefängnis gesteckt werden. Sein Leben hier sei dagegen sehr ruhig. Er sei jetzt 50 und würde das Gefängnis nicht überleben. Sie hätten in Österreich vor, mit Unterstützung einer Freundin eine Ausbildung zur Altenpflege zu machen.
5.5. Am 27.06.2011 wurden die Beschwerdeführer im Rahmen des Parteingehörs neuerlich von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sich ihre Reisepässe in der Mongolei befinden würden. Im Jänner 2011 sei sie von einer Freundin, welche als Sekretärin in einer namentlich genannten Polizeidienstelle arbeiten würde, darüber informiert worden, dass ein sie betreffendes Fahndungschreiben eingelangt sei. Dieses habe sie aber im Vorverfahren nicht vorlegen können, da sie es erst im Juni 2011 erhalten habe. Auf Vorhalt, dass ihr bereits mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, entgegnete sie, dass zwar im Jänner 2011 erfahren habe, dass nach ihr gefahndet würde, aber nicht gewusst habe, dass sie im Verfahren darüber berichten müsse. Sie habe auch keine Beweismittel gehabt und deshalb handle es sich ihrer Ansicht nach nun um einen neuen Asylantrag. Es sei Schade, dass man sie aus Österreich ausweisen wolle, denn sie habe Angst vor jenen Leuten, welche sie bedrohen würden. Sie sei im letzten Jahr in der "psychisch ruhigen" Umgebung von netten Menschen sehr ruhig geworden. Sie sei mit diesen Menschen eng befreundet und lerne die Sprache. Es sei ihr Wunsch, alte Menschen zu pflegen. Sie ersuche daher, in Österreich bleiben zu dürfen.
Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass er in der Mongolei als Krankenpfleger und seine Frau als Lehrerin gearbeitet habe. Seine Frau bereite sich gerade für eine Krankenpflegerausbildung vor. Auf Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie sich in Österreich bereits sehr gut integriert hätten. Sie hätten versucht, die deutsche Sprache schnell zu lernen und würden nun auch eine Schule besuchen. In XXXX hätten sie bereits viele Bekannte und würden dort auch in der Kirche helfen. Nun würden sie beabsichtigen, die Krankenpflegerausbildung zu machen. Er wolle in Österreich bleiben, weiter integrieren und mit seiner Arbeitskraft seinen Teil zur Gesellschaft beitragen. Hier könne er in Ruhe leben und habe keine Furcht. In der Mongolei habe er dagegen ständig Angst.
5.6. Die Beschwerdeführer legten folgende Unterlagen vor:
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ein Schreiben des Leiters des XXXX vom 10.07.2011, worin dieser erklärt, dass er mehrmals dienstlich mit den Beschwerdeführern zu tun gehabt habe und sich diese gut in ihre Gemeinde integriert hätten. Sie seine sehr hilfsbereit und fleißig und würden gerne arbeiten;
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ein Schreiben einer namentlich genannten Trainerin für Deutsch als Zweitsprache, worin diese mitteilt, dass sich die Beschwerdeführer in kürzester Zeit grundlegende Sprachkenntnisse angeeignet hätten und ständig dabei wären, diese zu verbessern. Ihr ausgeprägter Integrationswille zeige sich in jeder Lebensituation. Sie trete daher für deren Verbleib in Österreich ein;
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aktuelle Strafregisterauszüge, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht vorbestraft sind;
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Teilnahmebestätigungen für das Hauptschulabschluss Brückenmodul Deutsch in der Zeit 21.03.2011 bis 30.06.2011;
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ein Schreiben des XXXX über das Ergebnis einer Untersuchung der Zweitbeschwerdeführerin im Zuge ihrer Wiederbestellung am 28.04.2011. Daraus ergibt sich, dass sie keine rektalen Blutabgänge mehr habe. Sie leide noch an leichten Unterbauchschmerzen, sei aber sonst unauffällig. Zum mit übermittelte Laborbefund führte eine Ärztin der Arztstation in Traiskirchen aus, dass es bei der Beschwerdeführerin durch die Einnahme von entzündungshemmenden Scherzmitteln zur Schädigung der Darmschleimhaut gekommen sein dürfte. Bei der Darmspiegelung seien mehrere Geschwüre im Dickdarm gefunden worden und durch die Blutungen sei es zu einer Anämie gekommen. Die Beschwerdeführerin habe Blutkonserven und den Rat, keine Schmerzmittel dieser Substanzklasse mehr einzunehmen, erhalten. Die Gastritis sei mittels entsprechender Therapie behandelt worden. Nach der Blutbildkontrolle und einer Kontrolle mittels Darmspiegelung sei keine weitere Therapie erforderlich.
6.1. Am 29.06.2011 brachten die Beschwerdeführer Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis vom 11.05.2011 abgeschlossenen Verfahren beim Bundesasylamt ein.
Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer am 14.06.2010 neue Beweismittel von ihrer Tochter zugeschickt bekommen hätten. Bei diesen Unterlagen würde es sich um Fahndungschreiben betreffend die Zweitbeschwerdeführerin handeln, aufgrund von Problemen, die sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgebracht habe. Sie habe in der Zeit, als sie als Lehrerin gearbeitet habe, einen Fall von versuchtem sexuellem Missbrauch einer Schülerin durch den Direktor der Schule zur Anzeige gebracht. Später sei der Direktor aufgrund ihrer Aussage verurteilt worden und seine Familie habe deswegen begonnen, die Zweitatragstellerin zu verfolgen, während der Erstantragsteller unter jenen Problemen gelitten habe, welche er in seinem Verfahren bereits vorgebracht habe. Es sei gegen die Zweitbeschwerdeführerin in der Folge ein Verfahren wegen Falschaussage initiiert worden und sie habe sich kurz in Haft befunden. Offenbar sei dieses Verfahren noch immer offen und der Zweitbeschwerdeführerin drohe aufgrund des Fahndungsschreibens im Falle ihrer Rückkehr deshalb eine Verhaftung. Für Details werde auf die Kopie ihrer Einvernahme vom 17.06.2011 vor dem Bundesasylamt verwiesen. Darin werde auch argumentiert, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin von diesen Fluchtgründen bisher nichts erzählt habe. Dieser neu aufgetretene Sachverhalt sei geeignet, in einem wesentlichen Spruchpunkt eine andere Entscheidung herbeizuführen, da sie nun eine Gefährdung beweisen könne. Es sei jedenfalls eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich.
Dem Antrag wurden folgende, in mongolischer Sprache verfasste Unterlagen in Kopie beigelegt:
die bereits der Beschwerde vom 14.02.2011 beigelegten zwei Schreiben worin von Lehrern einer Schule bzw. dem Leiter eines Kinderbetreuungszentrums bestätigt wird, dass die die Eltern eines namentlich genannten Schülers von der Polizei gesucht würden und die ebenfalls bereits vorgelegte Bestätigung eines Anwalts vom 11.02.2011, dass der Erstantragsteller verdächtigt würde, am Aufstand vom 01.07.2008 teilgenommen zu haben (siehe oben Punkt 3.3.);
ein an die Zweitbeschwerdeführerin gerichtetes Ladungsschreiben vom 18.01.2011, worin diese unter Strafandrohung aufgefordert wird, am 20.01.2011 bei einem namentlich genannten Oberst der Staatskriminalpolizei persönlich zu erscheine;
ein Fahndungsschreiben der Krimimalpolizei des XXXX vom 11.02.2011, worin ausgeführt wird, dass nach der Zweitbeschwerdeführerin gesucht werde, weil sie Straftaten gemäß der §§ 254 und 254 Abs. 2 begangen und die Ehre verletzt habe;
eine mongolische Heiratsurkunde, worin bestätigt wird, dass die beiden Beschwerdeführer am XXXX ihre Ehe geschlossen haben;
eine Kopie eines Einvernahmeprotokolls des Bundesasylamtes vom 17.06.2011, über die niederschriftliche Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin betreffend den von ihr am 10.06.2011 beim Bundesasylamt eingebrachten Folgeantrag.
6.2. Die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurden mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 17.10.2011 gemäß § 69 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.
7. Die beschwerdegegenständlichen Bescheide des Bundesasylamtes:
7.1. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.07.2011 wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz vom 10.06.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.
Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer keinen Sachverhalt vorgebracht hätten, welcher nac