TE AsylGH Beschluss 2011/10/24 S17 422039-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2011
beobachten
merken
Spruch

S17 422039-1/2011/2Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2011, FZ. 11 10.024-East-West;

 

beschlossen:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

 

I. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gem. Art 10 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II).

 

Gegen diese Entscheidung wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Diese langte am 24.10.2011 beim AsylGH ein. Dabei wurde auch ein begründeter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche § 37 AsylG 2005 lautet:

 

(1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art 19 Abs 2 und 20 Abs 1 lit e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

 

Bei verfassungskonformer Interpretation des § 37 Abs 1 AsylG 2005 kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass auch Art 8 EMK in den Prüfungsumfang miteinzubeziehen ist.

 

2. Auf Grund der derzeitigen Aktenlage bzw. des derzeitigen Ermittlungsstandes kann nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, dass es bei einer Ausweisung in den Zielstaat zu keiner Verletzung von in § 37 Abs 1 AsylG 2005 aufgezählten Rechtsgütern bzw. dieser verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte kommt.

 

Es war daher spruchgemäß zu beschließen.

 

III. Gem. § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten